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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: X B 189/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 | |
FGO § 74 |
Gründe:
Nachdem die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schriftsatz vom 10. Februar 2006 (beim Bundesfinanzhof --BFH-- eingegangen am 15. Februar 2006) erklärt haben, die Argumentationen hinsichtlich der Ausbildungs- und Kinderfreibeträge nicht mehr aufrechtzuerhalten, ist im Beschwerdeverfahren nur noch streitig, ob die Revision zuzulassen ist, weil die Kläger möglicherweise von Verfassungs wegen einen Anspruch darauf haben, dass ihnen bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ein anteiliger Vorwegabzug für den Kläger von 6 000 DM auch für den Fall verbleibt, dass der Arbeitslohn der allein berufstätigen Klägerin so hoch ist, dass sich eine Kürzung um 16 v.H. dieses Lohns nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (in der bis 2004 geltenden Fassung) über den anteiligen Vorwegabzug der Klägerin hinaus auch auf den anteiligen Vorwegabzug des Klägers auswirken würde.
Hinsichtlich dieser Frage ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01), die sich gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) und gegen das diesem Beschluss vorausgegangene Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. April 1999 9 K 5414/96 E (juris Nr: STRE200271814) wendet. Der angerufene Senat erachtet es daher für zweckmäßig, das Verfahren über die Beschwerde der Kläger nach § 74 der Finanzgerichtsordnung bis zur abschließenden Erledigung des Verfahrens vor dem BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 auszusetzen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.
Ende der Entscheidung
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