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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: X B 19/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
EStG § 10e Abs. 4 | |
EStG § 7b | |
EStG § 7b Abs. 5 | |
EStG § 10e |
Gründe:
Die Beschwerde, deren Zulässigkeit sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt, ist unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
a) Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie Rechtsfragen betrifft, die das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berühren und die klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873; vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage im Allgemeininteresse für erforderlich hält (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.). In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und darlegt, worin der Kläger eine noch ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563).
b) Nach diesen Maßstäben ist für die im Streitfall erhebliche Frage,
ob für Folgeobjekte i.S. des § 10e Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die im Zeitpunkt der Anschaffung des Objekts maßgebliche Einkunftsgrenze für die Wohneigentumsförderung selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn diese Grenze für das Erstobjekt noch nicht gegolten hat,
eine grundsätzliche Bedeutung zu verneinen, nachdem sie der Senat bereits durch Beschluss vom 29. Juli 1998 X B 66/98 (BFH/NV 1999, 173) mit folgender Begründung verneint hat:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG ist ein Folgeobjekt i.S. des § 7b Abs. 5 EStG ein selbständiges Objekt mit einer eigenen Bemessungsgrundlage und einem neuen, wenn auch abgekürzten Begünstigungszeitraum (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1991 IX R 2/87, nicht veröffentlicht; vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537). Die Folgeobjektregelung in § 10e Abs. 4 EStG stimmt im wesentlichen mit der Regelung in § 7b Abs. 5 EStG überein. Bei der Grundförderung für das Folgeobjekt wird ebensowenig die für das Erstobjekt bestehende Abzugsberechtigung weitergeführt. Die Bemessungsgrundlage für die Abzugsbeträge des Folgeobjekts bemißt sich nach dessen Anschaffungskosten unabhängig von der Bemessungsgrundlage für das Erstobjekt; es beginnt ein neuer, abgekürzter Abzugszeitraum. Das Folgeobjekt ist somit auch bei der Grundförderung nach § 10e EStG als selbständiges Förderobjekt zu beurteilen. Infolge der Selbständigkeit des Folgeobjekts ist die Grundförderung nicht nach den für das Erstobjekt geltenden Vorschriften zu gewähren, sondern --sofern sich die Vorschriften inzwischen geändert haben-- nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften (herrschende Meinung, z.B. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 31. Dezember 1994 IV B 3 -S 2225 a- 294/94, BStBl I 1994, 887 Rz. 73; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 10e Rz. 71; Hausen/Kohlrust-Schulz, Der Betrieb 1995, Beilage 3/95 zu Heft 6 Rz. 73 ff.; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 5. Aufl., S. 246 Anm. III.18.4.; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz. 482). Hängt die Grundförderung zum Zeitpunkt der Anschaffung des Folgeobjekts von einer bestimmten Einkunftsgrenze ab, die --wie im Streitfall-- überschritten ist, steht dem Steuerpflichtigen Grundförderung für das Folgeobjekt auch dann nicht zu, wenn diese Einkunftsgrenze für das Erstobjekt noch nicht galt."
c) Weder aufgrund der Beschwerdebegründung, die sich mit dieser Senatsentscheidung nicht auseinander setzt, noch aufgrund anderer Umstände wie z.B. wegen des Hinweises der Kläger auf die vom Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 3. November 1998 6 K 511/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 162) zugelassene und bei dem erkennenden Senat anhängige Revision X R 133/98 ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung der Senatsrechtsprechung.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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