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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: X B 19/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
1. Der angerufene Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Zulassung der Revision nur wegen der im angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidung zur Einkommensteuer 1990 bis 1995 begehren. Dies folgert der Senat daraus, dass sich die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe und gegen das angegriffene Urteil erhobenen Einwendungen lediglich auf die Einkommensteuer und nicht auch auf die Umsatzsteuer (1993 bis 1995) beziehen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit es um die Anforderungen an ihre Begründung geht, grundsätzlich nur nach den innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437, und vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 22).
3. Dies vorausgesetzt haben die Kläger keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargelegt.
a) In erster Linie haben sie sich darauf beschränkt, den Sachverhalt wiederzugeben und ihn aus ihrer Sicht rechtlich zu würdigen. Darin liegt weder eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch ist damit --entgegen der von den Klägern nach Ablauf der Frist zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vertretenen Ansicht-- dargetan, weshalb eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich sein sollte.
Im Zusammenhang mit der schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Rüge, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordere, hätten sich die Kläger insbesondere auch damit auseinander setzen müssen, dass die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei im Grundsätzlichen geklärt und im Übrigen von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2001 X B 20/01, BFH/NV 2002, 527; BFH-Urteile vom 6. März 2003 XI R 46/01, BFHE 202, 124, BStBl II 2003, 602, und vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392).
b) Zur substantiierten Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO hätten die Kläger bestimmte abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den angeblichen Divergenzentscheidungen herausarbeiten und einander gegenüber stellen müssen, um die Abweichung erkennbar zu machen. Das bloße Zitieren von Leitsätzen aus den angeblichen Divergenzentscheidungen genügt nicht, insbesondere dann nicht, wenn ein Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil erkennbar nicht hergestellt wird.
4. Als innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobene Rüge des Verfahrensmangels der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2 FGO könnten allenfalls die Ausführungen der Kläger gewertet werden, das Finanzgericht (FG) habe in der Urteilsbegründung die Diebstähle bzw. den Totalschaden von Wohnmobilen nicht gewürdigt, die ebenfalls zu den negativen Ergebnissen beigetragen hätten. Dem Erfolg einer solchen Rüge steht jedoch entgegen, dass das FG nicht verpflichtet war, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen hat. Dies ist im Streitfall dadurch erwiesen, dass der entsprechende Vortrag der Kläger vom FG in den Tatbestand des Urteils aufgenommen worden ist.
5. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 1. April 2005 geltend machen, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, kann diese Rüge nicht berücksichtigt werden, weil sie erstmals nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden ist.
Ende der Entscheidung
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