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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: X B 192/01
Rechtsgebiete: EStG, EStDV, FGO


Vorschriften:

EStG § 11b
EStG § 10b
EStDV § 82i Abs. 2
EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2
FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 n.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F.).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.).

Hinreichend dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn der Beschwerdeführer die Rechtsfragen bezeichnet, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt; darzulegen ist insbesondere, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Fragen handelt und diese Fragen im konkreten Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sind (z.B. Beschluss des BFH vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807). An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

a) Das Finanzgericht (FG) hat im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 7i, 10f und 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht vorliegen, dass § 11b EStG keinen eigenständigen Vergünstigungstatbestand enthält und dass § 10b EStG nicht anwendbar ist. Es hat ferner entschieden, dass der Kläger aus der Bescheinigung des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege keinen Anspruch auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs herleiten könne, weil eine Bindungswirkung dieser Bescheinigung nur hinsichtlich der denkmalrechtlichen Feststellungen eintrete.

Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers erschöpft sich generell in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit denen er in diesem Verfahren nicht gehört werden kann, denn das Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dem Zweck einer allgemeinen Rechtskontrolle finanzgerichtlicher Urteile (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 X B 23/01, BFH/NV 2001, 1529).

b) Zur Frage der Bindungswirkung der von der Denkmalbehörde erteilten Bescheinigung hat sich das FG auf das zu § 82i Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ergangene BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92 (BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176) bezogen (vgl. ferner BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IX R 23/97, BFH/NV 2001, 1397). Hiernach erstrecken sich die verbindlichen Feststellungen dieses Grundlagenbescheids auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts, nämlich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerlichen Vorschrift haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit und Kompetenz zu entscheiden. Es ist nicht dargelegt und auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass bei der Anwendung der vom FG erörterten Bestimmungen anderes gelten könnte.

c) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei "zweckgebundenen Sachspenden" die Finanzbehörde an eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde gebunden ist, wonach das Gebäude ein Baudenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist und die durchgeführten Arbeiten nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes erforderlich waren, ist nicht klärungsbedürftig, da sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt. Unverzichtbare Voraussetzung für einen Spendenabzug ist nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, m.w.N.) eine Spendenbestätigung i.S. von § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV, in welcher der Empfänger die ausschließliche Verwendung des zugewendeten Betrags für seine satzungsmäßigen Zwecke bestätigt. Diese Spendenbestätigung liegt im Streitfall nicht vor. Im Übrigen hat die Bestätigung nur den Zweck einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Verwendung der Spende zu den steuerbegünstigten Zwecken und ist insoweit nicht bindend (vgl. BFH in BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879 und ausführlich BFH-Urteil vom 19. März 1976 VI R 72/73, BFHE 118, 224, BStBl II 1976, 338).

2. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F. ist nicht bezeichnet worden bzw. nicht gegeben.

a) Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ist unzulässig. Verfahrensmängel im Sinne des Revisions- und Revisionszulassungsrechts sind nur Fehler des (erstinstanzlichen) Gerichts, denn mit der Verfahrensrüge soll sichergestellt werden, dass die Prozessbeteiligten eine Entscheidung aufgrund eines fehlerfreien Gerichtsverfahrens erhalten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610). Soweit ein Gericht die Bedeutung eines (Verfahrens-)Fehlers der Finanzbehörden im außergerichtlichen Verfahren verkennt, kann darin nur ein materieller Rechtsfehler liegen, der --bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen-- allein mit den Revisionsrügen nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO geltend gemacht werden kann.

b) Auch soweit der Kläger geltend macht, das FG habe Verfahrensvorschriften --insbesondere den Untersuchungsgrundsatz (§ 76 FGO)-- verletzt, ist die Rüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Die Einwendungen des Klägers gegen die Entscheidung des FG sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 82, m.w.N.). Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze gehören ebenfalls zum materiellen Recht, und zwar auch dann, wenn der behauptete Verstoß sich nicht auf die rechtliche Subsumtion, sondern auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 83).

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG ab.

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