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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: X B 192/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht hat. Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des BFH vom 7. Juli 1992 VIII R 2/87 (BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328) und vom 26. März 1993 III S 42/92 (BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723) liegt jedenfalls nicht vor.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH ist das FG vielmehr davon ausgegangen, dass eine Beteiligung an einer GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers (bzw. zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers) gehören kann. Nicht ausreichend ist zwar grundsätzlich die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1991 IV R 2/90, BFHE 164, 309, BStBl II 1991, 786, und vom 23. Januar 1992 XI R 36/88, BFHE 167, 491, BStBl II 1992, 721). Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteile vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, und vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361).

Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall bejaht. Es hat darauf abgestellt, dass ein Gewerbetreibender, der sein gewerbliches Unternehmen in gepachteten Betriebsanlagen betreibt, naturgemäß ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Einflussnahme auf den Verpächter und Eigentümer dieser Anlagen hat, weil der Verpächter in der Lage sei, durch Auflösung des Pachtverhältnisses dem Gewerbebetrieb das sachliche Substrat zu entziehen. Habe der Verpächter die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, seien die Anteile an dieser Gesellschaft das rechtliche Mittel, das dem Pächter eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Verpächters ermögliche. Sie seien damit ein Instrument zur Erhaltung der wesentlichen Grundlage des gewerblichen Unternehmens. Mit diesen Ausführungen hat das FG lediglich sachverhaltsbezogen die Betriebsvermögenseigenschaft der GmbH-Anteile des Klägers bejaht und im Übrigen zustimmend auf Entscheidungen des BFH (insbesondere auf das Urteil vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88) Bezug genommen.

In der Beschwerdebegründung rügt der Kläger letztlich eine seiner Meinung nach unrichtige Anwendung der in den BFH-Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtssätze auf den im Streitfall gegebenen Sachverhalt. Er lässt dabei außer Acht, dass die Anwendung dieser Grundsätze notwendigerweise eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561).

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