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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: X B 192/07
Rechtsgebiete: FGO, GewStG, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1
GewStG § 7
GewStG § 8
GewStG § 9
EStG § 16 Abs. 1 Nr. l
EStG § 16 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann es der angerufene Senat offenlassen, ob der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision --die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- entsprechend den nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zu beachtenden Anforderungen ordnungsgemäß dargelegt wurde.

a) Eine Divergenz liegt ungeachtet dessen nicht vor, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 21. Juni 2001 III R 27/98 (BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537) nicht durch die Gegenüberstellung von einander abweichender abstrakter Rechtssätze dargestellt hat, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33).

Die schlüssige Rüge der Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH setzt voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Juli 2001 III B 107/00, BFH/NV 2002, 36, und vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790). Daran fehlt es im Streitfall.

b) Der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537 zugrunde lag, ist dem Sachverhalt im Streitfall zwar ähnlich, er unterscheidet sich von ihm jedoch in einem wesentlichen Punkt.

In beiden Sachverhalten wurden GmbH-Anteile im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als notwendiges Betriebsvermögen beim Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen aktiviert. Ebenfalls in beiden Sachverhalten vermietete der als Einzelunternehmer weiterhin tätige Steuerpflichtige ein Grundstück an die jeweilige Betriebs-GmbH, im Streitfall die bisherigen Betriebsräume des Klägers in H und im BFH-Urteil einen hälftigen Anteil an der Gesamtnutzungsfläche des sog. Objekts I. In beiden Fällen bestand somit das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs "Betriebsaufspaltung" sowohl aus der zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden 100 %igen GmbH-Beteiligung und dem an die Betriebs-GmbH vermieteten Grundstück/Grundstücksteil. Der entscheidende Unterschied besteht jedoch darin, dass in dem vom Kläger angeführten Urteil der Steuerpflichtige das gesamte Betriebsvermögen des (Teil-) Betriebs "Betriebsaufspaltung", nämlich die GmbH-Anteile und das Grundstück (an zwei Erwerber) veräußerte, während der Kläger auch nach der Veräußerung der GmbH-Anteile das Grundstück in H weiterhin für sein Einzelunternehmen nutzt.

c) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (GewStG) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Gewerbeertrag ist gemäß § 7 GewStG der u.a. nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigten ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Zum Gewerbeertrag gehören nicht die Gewinne aus der Aufgabe eines Betriebs oder Teilbetriebs i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. l, Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95 BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527).

Eine (privilegierte) Teilbetriebsveräußerung kann daher nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772; BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).

d) Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht (FG) rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Anteile an der E-GmbH der Gewerbesteuer unterliegt. Dabei kann es dahinstehen, ob die GmbH-Beteiligung dem Einzelunternehmen des Klägers, einem (Teil-)Betrieb "Betriebsaufspaltung inkl. Altverträge" oder einem (Teil-)Betrieb "Betriebsaufspaltung ohne Altverträge" zuzurechnen ist. In allen Fällen wäre die Veräußerung der GmbH-Anteile nicht gewerbesteuerfrei gewesen. Geht man von der Zugehörigkeit der Anteile zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens oder des (Teil-)Betriebs "Betriebsaufspaltung inkl. Altverträge" aus, liegt keine Betriebsaufgabe vor, sondern lediglich eine Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit. Erkennt man dagegen einen eigenständigen (Teil-)Betrieb "Betriebsaufspaltung ohne Altverträge" an, fehlt es an der Veräußerung bzw. Entnahme aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Der (Teil-)Betrieb ist nicht in einem einheitlichen Akt aufgegeben worden, da der Kläger das Grundstück in H, welches vom FG --den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen wurde, weiterhin betrieblich nutzt.

e) Der Kläger missversteht den BFH im Urteil in BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, wenn er meint, dass zum dortigen (Teil-) Betrieb "Betriebsaufspaltung" lediglich die GmbH-Anteile gehörten. Es ergibt sich aus dem von ihm zitierten Urteil eindeutig, dass auch der Grundstücksteil des sog. Objekts I dem veräußerten Gewerbebetrieb "Betriebsaufspaltung" zugeordnet worden war, da nur der Veräußerungsgewinn des Objekts I mit dem dem Gewerbebetrieb "Betriebsaufspaltung" zuzurechnenden Anteil als nicht der Gewerbesteuer unterliegend beurteilt wurde, während der Veräußerungsgewinn des Objekts I, soweit es anteilig dem gewerblichen Grundstückshandel des Steuerpflichtigen zuzuordnen war, gewerbesteuerpflichtig war (siehe dort unter II.B.2.).

Ende der Entscheidung

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