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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: X B 193/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO 1977 § 41 Abs. 1 Satz 2
EStG § 16 Abs. 1
EStG § 16 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Zulassungsgrund, auf den die Beschwerde allein gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände, welche die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).

2. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit bei laufend veranlagten Steuern (wie z.B. der Einkommensteuer) für laufende Geschäftsvorfälle rückwirkende Ereignisse i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht kommen, kann seit den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 1. d) sowie GrS 1/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894, unter C. II. 1. und 2.) als grundsätzlich geklärt angesehen werden. Regelmäßig ist dem Eintritt neuer Ereignisse in diesem Bereich keine Rückwirkung beizumessen; etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn ein Steuertatbestand betroffen ist, der --wie § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich des Veräußerungspreises-- an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpft (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 1. April 1998 X R 150/95, BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569, unter 4., und Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., 1998, § 16 Rz. 220, 352 und 360 ff., m.w.N.). Dieser auf die Art der Tatbestandsverwirklichung abstellende Grundsatz gilt ausdrücklich (Beschluß in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Mit der Bedeutung der nach der Vorbehaltsklausel des § 41 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 auch im Streitfall einschlägigen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung befaßt sich das vom Finanzgericht zum Beleg für seine Rechtsauffassung angeführte BFH-Urteil vom 23. Mai 1984 I R 266/81 (BFHE 141, 261, BStBl II 1984, 723), mit dem sich die Klägerin und Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinandersetzt. Weiterer Klärungsbedarf in diesem Problembereich ist --jedenfalls am Beispiel des hier zu entscheidenden Falles-- nicht erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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