Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: X B 193/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
AO 1977 § 41 Abs. 1 Satz 2 | |
EStG § 16 Abs. 1 | |
EStG § 16 Abs. 2 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Zulassungsgrund, auf den die Beschwerde allein gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) ist nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände, welche die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).
2. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit bei laufend veranlagten Steuern (wie z.B. der Einkommensteuer) für laufende Geschäftsvorfälle rückwirkende Ereignisse i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht kommen, kann seit den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C. II. 1. d) sowie GrS 1/92 (BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894, unter C. II. 1. und 2.) als grundsätzlich geklärt angesehen werden. Regelmäßig ist dem Eintritt neuer Ereignisse in diesem Bereich keine Rückwirkung beizumessen; etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn ein Steuertatbestand betroffen ist, der --wie § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich des Veräußerungspreises-- an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpft (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 1. April 1998 X R 150/95, BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569, unter 4., und Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., 1998, § 16 Rz. 220, 352 und 360 ff., m.w.N.). Dieser auf die Art der Tatbestandsverwirklichung abstellende Grundsatz gilt ausdrücklich (Beschluß in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) unabhängig von der Gewinnermittlungsart. Mit der Bedeutung der nach der Vorbehaltsklausel des § 41 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 auch im Streitfall einschlägigen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung befaßt sich das vom Finanzgericht zum Beleg für seine Rechtsauffassung angeführte BFH-Urteil vom 23. Mai 1984 I R 266/81 (BFHE 141, 261, BStBl II 1984, 723), mit dem sich die Klägerin und Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinandersetzt. Weiterer Klärungsbedarf in diesem Problembereich ist --jedenfalls am Beispiel des hier zu entscheidenden Falles-- nicht erkennbar.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.