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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: X B 196/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt haben.

1. Die Kläger rügen, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil es die schriftsätzlich gestellten Anträge auf Vernehmung der Steuerberaterin übergangen habe, obwohl die Kläger sie in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und ihre Nichtberücksichtigung ausdrücklich gerügt hätten.

Diese Rüge ist im Streitfall nicht geeignet, einen Verfahrensfehler des FG zu begründen. Die von den Klägern im Klageverfahren benannten Beweisthemen, mit denen sich die in der Beschwerdebegründung benannten nicht decken, waren für die Entscheidung des FG aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht erheblich. Während die Kläger in der Beschwerdebegründung geltend machen, sie hätten die Zeugin zu der Frage benannt, ob "sämtliche Ein- und Ausgangsrechnungen, die zu den Ursprungsbelegen gehören, im Rahmen der Außenprüfung vorlagen" und weiter dazu, dass "der Verkauf von Kleidungsstücken ca. 99 % des gesamten Warenverkaufs ausmachte und der Verkauf von Accessoires bei unter 1 % lag", sollte nach ihren Beweisangeboten im Klageverfahren die Zeugin bekunden, dass "im Rahmen der Außenprüfung sämtliche Eingangsrechnungen" vorgelegt worden seien und die "Accessoires etc. bezogen auf den gesamten Wareneinkauf bei unter 1 %" gelegen hätten.

Diesen Beweisthemen kam für das angefochtene Urteil keine Bedeutung zu. Danach war für das FG bei der Beurteilung der Kassenführung u.a. maßgeblich, dass die Verkaufsbelege lückenhaft waren, worüber das Beweisangebot zur Vollständigkeit der Eingangsrechnungen keine Aussage treffen konnte. Bei der Beurteilung des Umfangs der Verkäufe von Accessoires stellte das FG auf die Verkaufsbelege über diese Artikel ab. Infolgedessen war für das angefochtene Urteil das Beweisangebot über die Accessoires betreffenden Eingangsrechnungen unerheblich. Der behauptete Verfahrensfehler hat daher auf die Entscheidung des FG keinen Einfluss ausüben können.

2. Die weitere Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht, weil das FG die Feststellungen des Prüfers des FG übernommen habe, ist insofern nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß dargelegt, als es die Kläger unterlassen haben darzulegen, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen das FG hätte vornehmen müssen und zu welchem Ergebnis die weiteren Ermittlungen geführt hätten. Letztlich greifen die Kläger mit dieser Rüge der Sache nach die vom FG vorgenommene tatsächliche und rechtliche Würdigung der Prüfungsmaßnahmen des Prüfers des FG und die vorgenommene Schätzung an. Damit wird kein Verfahrensmangel, sondern lediglich die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Darauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 2004 VII B 205/03, BFH/NV 2004, 1678).

3. Der behauptete Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des FG (§ 119 Nr. 1 FGO) ist ebenfalls nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Art und Weise geltend gemacht worden. Diese Vorschrift verlangt, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Dazu genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer sozusagen "auf Verdacht" eine solche Rüge geltend macht und das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Form zu prüfen hätte, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Die ordnungsmäßige Geltendmachung der Rüge setzt vielmehr voraus, dass konkrete Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das FG bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war (BFH-Urteil vom 6. November 1980 IV R 181/79, BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400). Kennt ein Beteiligter die tatsächlichen Grundlagen für die Besetzung der Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er ggf. eigene Ermittlungen anstellen (BFH-Entscheidungen vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232; vom 23. April 1996 VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31, und in BFH/NV 2004, 1678). Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger begnügen sich im Gegenteil mit der Vermutung, der Richter, der ein Jahr vor der mündlichen Verhandlung den Erörterungstermin durchgeführt hatte, sei ohne sachlichen Grund aus dem Senat ausgeschieden bzw. ausgetauscht worden, und geben sich damit zufrieden, nicht zu wissen, "wann und vor welchem Hintergrund dies erfolgte".

Ende der Entscheidung

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