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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: X B 197/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" erfasst auch die Divergenz der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- scheidet aus, weil die Begründung der Beschwerde insoweit nicht den Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. entspricht. Hinsichtlich der behaupteten Abweichung der FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 110/85 (BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462) fehlt die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. gebotene Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze des FG einerseits und des BFH andererseits (BFH-Beschluss vom 29. September 2000 X B 23/00, BFH/NV 2001, 437, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das FG dem angefochtenen Urteil von der Entscheidung in BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462 abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hat. Das FG bejahte vielmehr unter Bezugnahme auf das Urteil in BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462 ausdrücklich die Möglichkeit nicht beurkundeter Vertragsergänzungen. Es stellte jedoch im Streitfall keine solche mit den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Rechtsfolgen fest.
Auch der Einwand der Kläger, das FG hätte sich nach der Entscheidung in BFHE 159, 442, BStBl II 1990, 462 nicht darauf beschränken dürfen, den Wortlaut des Übergabevertrages auszulegen, vielmehr hätte es auch nicht notariell beurkundete Nebenabreden prüfen müssen, lässt keine Rüge abweichender Rechtssätze erkennen. Mit einem solchen Vorbringen wird allenfalls gerügt, die Entscheidung des FG sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Auch dies enthält für sich allein keine ausreichende Darlegung einer Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (vgl. BFH in BFH/NV 2001, 437, m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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