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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: X B 199/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 FGO auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Seine Ausführungen in der Beschwerdebegründungsschrift erschöpfen sich --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Einwänden gegen die vom Finanzgericht (FG) vertretene Rechtsauffassung, die streitigen Zahlungen auf verschiedene Eingangsrechnungen seien bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Hiermit rügt der Kläger allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler, welcher für sich genommen eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24).
2. Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. auch dann zuzulassen, wenn das erstinstanzliche Urteil unter einem so schweren Rechtsfehler leidet, dass sein Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde. Einen derart schwerwiegenden Rechtsfehler des angefochtenen Urteils hat der Kläger indes nicht behauptet. Er liegt auch nicht vor. Vielmehr hat das FG im Streitfall die Gesamtumstände des Einzelfalles gewürdigt und ging --worauf auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen hat-- in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass der Kläger die Feststellungslast für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs von Ausgaben mit einer Einkunftsart trägt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2005 X B 70/05, BFH/NV 2006, 295).
3. Sollte der Kläger mit seinem Vortrag, das FG habe sich in Vermutungen geübt und dieses Vorgehen sei verfahrensfehlerhaft, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht geltend machen wollen, genügt auch diese Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Hierzu wären Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich gewesen:
- welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen oder welche Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben müssen;
- aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweisaufhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen;
- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und
- dass der Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde (vgl. hierzu die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70).
Zu keinem dieser Punkte enthält die Beschwerdebegründung substantiierte Angaben. Insbesondere ist auch sein Vortrag, er habe auf sein Rügerecht nicht verzichtet, weil die mündliche Verhandlung mit der Ankündigung geschlossen worden sei, den Beteiligten werde eine Entscheidung schriftlich zugestellt und er habe nicht damit rechnen müssen, dass es sich bei dieser Entscheidung um ein Urteil handle, nicht schlüssig. Vielmehr musste der Kläger, der auch im finanzgerichtlichen Verfahren von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, damit rechnen, dass das FG ggf. keinen Beweisbeschluss, sondern ein Urteil erlassen wird.
4. Die zusätzlichen Begründungen vom 26. April und vom 29. Juni 2007 sind als nachgereichte Schriftsätze verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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