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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: X B 199/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4
FGO § 145
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) beantragte beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) verschiedener Steuerverwaltungsakte. Zugleich begehrte er für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen teilte seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 (beim FG am 28. Juli 2008 eingegangen) mit, dass die PKH-Gesuche zurückgenommen würden. Die Angelegenheiten hätten sich durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt. Eine Kostenentscheidung erfolge nicht im PKH-Verfahren. Die Anfrage des FG vom 31. Juli 2008 an die Prozessbevollmächtigte, ob die Anträge auf AdV zurückgenommen würden, blieb unbeantwortet. Mit Beschluss vom 14. August 2008 lehnte das FG den Antrag auf AdV kostenpflichtig ab. Gegen die Kostenentscheidung wandte sich der Beschwerdeführer mit einem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten. Zur Begründung brachte er vor, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei nur unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung von PKH gestellt worden. Mit der Rücknahme des PKH-Antrags und der Feststellung, dass im PKH-Verfahren keine Kostenentscheidung ergehe, sei keine gesonderte Rücknahme des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz erforderlich gewesen. Es habe die Rücknahme des PKH-Gesuchs genügt.

Der Beschwerdeführer beantragt,

die Kostenentscheidung des FG aufzuheben und die Justizkasse anzuweisen, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

II.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

1.

Gegen die Kostenentscheidung des FG ist gemäß § 128 Abs. 4 und § 145 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Rechtsbehelf gegeben.

2.

Selbst wenn eine außerordentliche Beschwerde gegen unanfechtbare Entscheidungen in dem Fall bejaht würde (vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Rz 47), in dem die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, inhaltlich dem Gesetz fremd, also greifbar gesetzwidrig (willkürlich) ist, hätte die Beschwerde keinen Erfolg. Weder hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass die Kostenentscheidung des FG an einem solchen Mangel leidet, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. Das FG hat dem Beschwerdeführer vielmehr vor seinem Beschluss ausdrücklich Gelegenheit gegeben, den keinen Erfolg versprechenden Antrag auf AdV zurückzunehmen, weil er bis dahin unmissverständlich lediglich sein PKH-Gesuch zurückgenommen, sich aber zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht geäußert hatte. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kostenfreiheit des PKH-Verfahrens hat er keine klare Aussage über seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz getroffen. Die Gelegenheit zur Klarstellung ließ der Beschwerdeführer ungenutzt. Somit war das FG gezwungen, durch Beschluss mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolge (§ 135 Abs. 1 FGO) zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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