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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: X B 2/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 116 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegt. Die in § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelte Frist für die Begründung der Beschwerde endete am 5. Februar 2009, ohne dass eine Begründung eingegangen ist. Auf die entsprechende Mitteilung des Vorsitzenden des Senats und den Hinweis auf § 56 FGO reagierte der Kläger mit einem beim Bundesfinanzhof am 5. März 2009 eingegangenen Schreiben. Darin beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er bestreitet die Richtigkeit des angefochtenen Urteils und teilt mit, aufgrund der widerlegten Ausführungen des FG sowie eines beim FG noch nicht abgeschlossenen umsatzsteuerlichen Verfahrens habe die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bisher nicht eingereicht werden können.

II.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu gewähren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass seinem Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden er sich nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zurechnen lassen muss, an der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde kein Verschulden trifft.

1.

Erforderlich ist eine exakte Beschreibung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegengestanden hat und die vollständige Darlegung der Ereignisse, die zur Fristversäumnis geführt haben und die die unverschuldete Säumnis belegen sollen (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 36, mit Rechtsprechungsnachweisen).

2.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Es erschöpft sich darin, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu bestreiten und auszuführen, aufgrund der --nach seiner Auffassung-- widerlegten Ausführungen des FG sowie aufgrund eines beim FG noch nicht abgeschlossenen umsatzsteuerlichen Verfahrens habe er die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bisher nicht einreichen können. Damit ist weder ein Hindernis beschrieben, das die Fristversäumnis entschuldigen könnte, noch ist ein Rechtsirrtum über Verfahrensfragen dargelegt; zudem kann ein solcher Irrtum bei einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe im Allgemeinen keine Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 20 "Rechtsirrtum über Verfahrensfragen", mit Rechtsprechungsnachweisen). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Prozessbevollmächtigten überhaupt der Anforderung genügt, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt werden muss.

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