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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: X B 20/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 121 Abs. 2 Nr. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss in der Beschwerdeschrift "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, gehört zur Darlegung des Zulassungsgrundes auch, dass der Beschwerdeführer Ausführungen zur Klärungsfähigkeit, d.h. zur Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage im konkreten Fall macht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1998 X B 71/98, BFH/NV 1999, 631; Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59 und 62). Daran fehlt es hier.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 3. März 1998 8 K 4820/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1039, zum Erfordernis einer "Dokumentationspflicht" bei der Anordnung der Zustellung durch Postzustellungsurkunde) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat (vgl. § 121 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977-- und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zum Begründungserfordernis bei Prüfungsanordnungen, BFH-Urteile vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BFHE 166, 414, BStBl II 1992, 274; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220).

Die Klägerin hat lediglich eine ihrer Auffassung nach grundsätzliche Rechtsfrage angesprochen, zu deren Klärungsfähigkeit im Streitfall jedoch nicht Stellung genommen. Hierzu hätte besonders deshalb Anlass bestanden, weil es um den Erlass von Säumniszuschlägen geht und nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 X R 104/91, BFH/NV 1994, 597, m.w.N.) selbst bei eindeutiger und offensichtlich falscher bestandskräftiger Steuerfestsetzung nur dann ein Grund zum Erlass besteht, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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