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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: X B 200/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 90a Abs. 2 g |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide nach einhelliger Auffassung (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035, und vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 90a Rz 16; Hellwig in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 90a FGO Rz 11; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 90a Rz 45.2; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 90a FGO Rz 15; von Wedel in Schwarz, FGO § 90a Rz 11; a.A. Beermann in Beermann/Gosch, a.a.O., § 116 Rz 13) keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, sondern --wenn die Revision nicht ausdrücklich zugelassen wurde-- nur noch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. Aus der unterlassenen Zulassung der Revision in dem angefochtenen Gerichtsbescheid folgt entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer nicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist. Vielmehr besteht allein die Möglichkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung mit der Folge, dass gegen das darauf ergehende Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist, wenn die Revision nicht ausdrücklich zugelassen wurde. Darauf macht auch die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) aufmerksam, in der das FG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ohne den Antrag auf mündliche Verhandlung der Gerichtsbescheid als unanfechtbares Urteil wirkt.
Ende der Entscheidung
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