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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: X B 201/06
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 173
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht schlüssig dargelegt.

1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen zweifelhaft und streitig sind. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu den von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

b) Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Der Kläger hat zwar die Rechtsfrage formuliert, ob eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sei, wenn der Steuerpflichtige alle für die Prüfung erforderlichen Informationen mit der Steuererklärung abgegeben und das Finanzamt sich trotz begonnener Ermittlungshandlungen zu einer vorbehaltslosen Steuerfestsetzung entschlossen habe. Er hat jedoch die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargelegt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung einer Beschränkung der Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO künftig zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen könne. Eine Auseinandersetzung mit der Literatur bzw. Rechtsprechung zu § 173 AO fehlt völlig. Im Übrigen wäre die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig. Da der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 einen Verlust an der M-KG in Höhe von 349 997 DM erklärt hat, obwohl er an dieser Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt war, hat er nicht alle für die Prüfung der Erklärung erforderlichen Informationen abgegeben.

2. Die Beschwerde entspricht auch insoweit nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, als sich der Kläger auf die Abweichung des angegriffenen Urteils von den Entscheidungen des BFH vom 13. November 1985 II R 208/82 (BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241), vom 24. April 1986 V R 99/83 (BFH/NV 1986, 589) und vom 16. Juni 2004 X R 56/01 (BFH/NV 2004, 1502) beruft und damit geltend macht, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Der Kläger hat es versäumt, tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten höchstrichterlichen Divergenzentscheidungen andererseits herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484).

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