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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.07.1999
Aktenzeichen: X B 201/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 76 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 295 | |
EStG § 4 Abs. 4 | |
EStG § 12 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist teils unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.). Aus diesem Grunde reicht es zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht aus, die fehlerhafte Anwendung eines vom BFH aufgestellten Rechtssatzes durch das Finanzgericht (FG) zu rügen (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 17, m.w.N.), zu derjenigen eines Verfahrensmangels nicht, (angeblich) fehlerhafte Wertungen im angefochtenen Urteil anzugreifen (s. BFH-Beschluß vom 6. Mai 1998 IV B 7/97, BFH/NV 1998, 1498, 1499).
2. Zu Unrecht berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Divergenz zum BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838): Wie die einschlägigen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Urteils erweisen, beruht dieses nicht auf einem abstrakten Rechtssatz, der von der Aussage des BFH (a.a.O.) zur Behandlung eines für den Erwerb eines Eigenheims aufgenommenen Angehörigen-Darlehens abweicht; eine auch nur konkludente Abweichung in diesem Punkt scheitert vielmehr schon daran, daß das FG ausdrücklich einen Umwandlungsfall angenommen hat und damit von einer anderen Sachverhaltsgestaltung ausgegangen ist als der BFH im zitierten Urteil.
3. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 FGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht in der erforderlichen Weise (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargetan worden.
a) Zum einen haben die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände in Wirklichkeit nicht die Verletzung von Verfahrensrecht zum Gegenstand, sondern die Anwendung des materiellen Rechts durch das FG (s. dazu auch oben unter 1.). Das gilt vor allem für den Vorwurf, es sei ungeklärt geblieben, "ob objektiv eine betrieblich veranlaßte Verbindlichkeit besteht", denn dies war für das FG die entscheidende Frage. Sie wurde --wie die Urteilsbegründung (unter I. 1. der Entscheidungsgründe) zeigt-- im Rahmen einer in Fällen der Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Veranlassung (§ 4 Abs. 4 von § 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) gebotenen Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände beantwortet, und zwar in Anwendung der hierfür von Rechtsprechung und Literatur unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs für Angehörigenverträge entwickelten Kriterien. Angriffe auf dieses Ergebnis aber können, soweit nicht gegen die Rechtsanwendung generell gerichtet, allein die Beweiswürdigung und damit, nach den Ordnungskategorien des Zulassungsverfahrens (s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, und vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948, 949; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 28, jeweils m.w.N.), ebenfalls ausschließlich materielles Recht betreffen.
b) Zum andern beschränkt sich die zu § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegebene Beschwerdebegründung darauf, in allgemeinen Wendungen Verletzung der Sachaufklärungspflicht zu behaupten, statt --vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus gesehen (BFH-Beschlüsse vom 7. November 1996 IX B 55/96, BFH/NV 1997, 300, und vom 28. Januar 1999 III B 112/98, BFH/NV 1999, 955; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 34 und § 120 Rz. 39, m.w.N.)-- konkret aufzuzeigen, welche entscheidungserheblichen Punkte genau noch hätten aufgeklärt werden müssen und welche Beweismittel im einzelnen hierzu in der Weise zur Verfügung standen, daß sie entweder im Klageverfahren in einem bestimmten Beweisantrag benannt worden seien oder sich dem FG hätten aufdrängen müssen (s. näher dazu: BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1498, 1499, und vom 8. Dezember 1998 VIII B 66/98, BFH/NV 1999, 798, 799; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65 und § 120 Rz. 40, m.w.N.). Schließlich hätte in diesem Zusammenhang auch dargelegt werden müssen, warum der Umstand, daß in der mündlichen Verhandlung --ausweislich des Protokolls-- nur ein Sachantrag gestellt wurde, nicht als Rügeverzicht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung) zu werten ist (BFH-Beschluß vom 5. Februar 1999 XI B 14/98, BFH/NV 1999, 961; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 37, § 120 Rz. 38, m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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