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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: X B 202/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit sie der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) erhoben hat, bereits deshalb unzulässig, weil sie beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht innerhalb der in § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden ist. Da ihm das Urteil des Finanzgerichts (FG) am 4. November 2006 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden war, ist die Beschwerdefrist im Falle des Klägers zu 1. am 4. Dezember 2006 abgelaufen. Die erstmalig am 6. Dezember 2006 per Telefax beim BFH eingegangene Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2006 hat die Beschwerdefrist daher nicht wahren können. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) sind vom Kläger zu 1. weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde vom Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) --dem das vorinstanzliche Urteil am 6. November 2006 zugestellt worden war-- eingelegt worden ist, ist die Beschwerde zwar fristgerecht erhoben. Die eingereichte Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die ordnungsgemäße Darlegung der Gründe zu stellen sind, deretwegen die Revision gegen das angefochtene Urteil des FG nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen wäre.

a) Nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2), oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen zumindest eines der genannten Zulassungsgründe in der beim BFH einzureichenden Beschwerdebegründung dargelegt werden.

b) Wegen der vom Revisionsverfahren abweichenden Zielsetzung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Hinweis auf (tatsächliche oder behauptete) Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil zur Darlegung der Zulassungsgründe regelmäßig weder erforderlich noch ausreichend (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27; v.Wedelstädt, Der AO-Steuerberater 2005, 110, 111). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer mit einem solchen Hinweis entweder zugleich substantiiert geltend macht, das Urteil des FG missdeute in krasser Weise geltendes Recht, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und aus diesem Grunde geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, oder wenn auch ohne Ausführungen zu diesem Punkt offenkundig ist, dass das Urteil jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 45, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, sind bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt; bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist weitergehend eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen geboten, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben (Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26, m.w.N.).

c) Den genannten Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers zu 2. nicht. Ihnen ist bereits nicht zu entnehmen, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Kläger zu 2. seine Beschwerde stützen will. Der eingereichte Schriftsatz erschöpft sich in dem Vortrag, dass das FG den Rechtsstreit in materiell-rechtlicher Hinsicht falsch entschieden habe, weil die durch dessen Urteil bestätigten Einkommensteuerbescheide "rechtsfehlerhaft" seien. Im Kern geht es dem Kläger zu 2. damit weder um die Beantwortung einer abstrakten, im allgemeinen Interesse liegenden Rechtsfrage noch um die Beseitigung einer auf --im Grundsätzlichen-- unterschiedlichen Rechtsauffassungen von FG und BFH beruhenden Rechtsprechungsdivergenz, sondern um die Überprüfung der nach Ansicht des Klägers zu 2. zu einer unzutreffenden Besteuerung führenden Entscheidung des FG im konkreten Einzelfall. Diese Zielsetzung vermag die Zulassung als Grundsatz- oder als Divergenzrevision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FGO nicht zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2006 X B 206/05, BFH/NV 2006, 1877, 1879; vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281; vom 21. August 2006 X B 154/05, BFH/NV 2006, 2285).

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