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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.1998
Aktenzeichen: X B 203/97
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 119 Nr. 3 | |
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 65 Abs. 2 | |
FGO § 155 FGO | |
FGO § 126 Abs. 4 | |
ZPO § 227 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil beruht nicht --wie § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dies verlangt-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel, dem einzigen Zulassungsgrund auf den die Beschwerde gestützt ist: Jedenfalls im Hinblick darauf, daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt hat und mit Ausschlußfrist erfolglos zur Bezeichnung des Streitgegenstands (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO; näher dazu: Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) aufgefordert werden mußte (zu den Folgen: BFH-Beschluß vom 27. März 1998 XI B 44/97, BFH/NV 1998, 1362, m.w.N.), ist die Ablehnung der beantragten Terminsverlegung (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozeßordnung) nicht ermessensfehlerhaft (vgl. auch BFH-Beschluß vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104). Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung der Vorinstanz ohne den behaupteten Verfahrensmangel anders hätte ausfallen können (Rechtsgedanke des § 126 Abs. 4 FGO; dazu: BFH-Beschluß vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968, 969; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 35, m.w.N.).
2. Unter diesen Umständen kommt es auf die Entscheidung der Frage nicht an, inwieweit sich in Fällen der vorliegenden Art auch im Rahmen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 FGO --ebenso wie möglicherweise im Anwendungsbereich des nach Fassung und Normzweck anders gearteten § 119 Nr. 3 FGO (dazu Vorlage-Beschluß vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102)-- substantiierte Darlegungen zur konkreten Auswirkung des gerügten Verfahrensverstoßes (seiner Erheblichkeit - dazu Gräber, a.a.O., Rz. 34) erübrigen (so im Ergebnis auch BFH-Beschluß in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99).
3. Daß das Finanzgericht § 65 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 FGO fehlerhaft angewendet hätte, wird vom Kläger selbst nicht vorgebracht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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