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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: X B 204/06
Rechtsgebiete: FGO, BGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
BGB § 2205 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 1.) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (unten 2.) schlüssig dargelegt.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und für das Urteil entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene FG-Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 und 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichung müssen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den mutmaßlichen Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenüberstellt werden, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.
Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben weder einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aus dem angegriffenen FG-Urteil herausgearbeitet noch haben sie eine relevante Divergenzentscheidung des BFH aufgezeigt.
a) Die Kläger verweisen zwar auf das Urteil des BFH vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99 (BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10), in dem der BFH festgestellt hat, dass eine Genehmigung steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt, wenn bei einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist auf der Käuferseite ein vollmachtsloser Vertreter mitwirkt und der Käufer außerhalb der Spekulationsfrist das Rechtsgeschäft genehmigt. Diese Entscheidung ist jedoch aus den folgenden Gründen nicht mit dem vom FG entschiedenen Fall vergleichbar. Die für das FG entscheidende Frage war, ob die Kläger bereits im Jahr 1991 wirtschaftliches Eigentum an der Eigentumswohnung durch den Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 21. November 1991 und den zeitgleichen Übergang von Besitz, Nutzungen, Risiko und Lasten (Abschnitt V. Ziffern 1. bis 3. des Vertrages) erworben hatten. Demgegenüber ging es in dem BFH-Urteil in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10 entscheidend darum, ob für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks bei einem schwebend unwirksamen, genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Vertrages oder auf den Zeitpunkt der rückwirkenden Genehmigung abzustellen ist. Für die Beurteilung der Frage, wann die Kläger nach dem Willen der Vertragspartner die tatsächliche Herrschaft über die Eigentumswohnung in der Weise ausgeübt haben, dass sie "den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen" konnten (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung), wann also das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist, kann das zitierte Urteil nicht einschlägig sein.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Rechtsstellung der Verkäuferin des Grundstücks mit der einer Vertreterin ohne Vertretungsmacht vergleichbar sein soll. Das FG hat --den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend-- festgestellt, dass die Verkäuferin des Grundstücks als Testamentsvollstreckerin und voraussichtliche Erbin des verstorbenen X tätig geworden ist, der seinerseits aufgrund eines privatschriftlichen Testaments von der im Grundbuch stehenden Grundstückseigentümerin Y allein beerbt wurde. Als Testamentvollstreckerin war die Verkäuferin nach § 2205 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt, über den Nachlass des X zu verfügen. Zu diesem Nachlass gehört auch dessen Erbe aus dem Erbfall Y (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1984 IV a ZR 234/82 (Hamburg), Neue Juristische Wochenschrift 1984, 2464) unabhängig von dem Vorliegen eines Erbscheins. Der pauschale Hinweis der Kläger darauf, dass mögliche Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche geltend machen könnten, ändert nichts an der Erbenstellung des X, da es sich bei dem Pflichtteilsanspruch lediglich um eine Geldsummenforderung handelt (vgl. MünchKommBGB/Lange, 5. Aufl., § 2317 Rz 4). Dass die Erbenstellung des X --und damit die Verfügungsbefugnis der Verkäuferin-- im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus anderen Gründen eingeschränkt war, ist nicht ersichtlich.
b) In dem kurzen Hinweis auf das Urteil des BFH vom 1. Oktober 1997 X R 91/94 (BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203) ist ebenfalls kein substantiiertes Herausarbeiten eines abstrakten Rechtssatzes des BFH in einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt zu sehen. Zum einen ist zweifelhaft, ob dem genannten Urteil des erkennenden Senats wirklich der abstrakte Rechtssatz zu entnehmen ist, dass wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück nur derjenige haben kann, "dem eine rechtlich verdichtete, auf einen nachfolgenden Eigentumserwerb gerichtete Position eingeräumt ist, die ihm gegen seinen Willen nicht entzogen werden kann". Zum anderen fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, worin die Vergleichbarkeit mit dem konkreten Sachverhalt zu sehen ist.
2. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass er sich mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Sie stellen zwar die von ihnen für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob "ein zivilrechtlich schwebend unwirksamer Kaufvertrag wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück begründen" kann. Eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH zum wirtschaftlichen Eigentum fehlt jedoch. Zudem muss die zu klärende Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich sein (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, m.w.N.). Daran bestehen jedoch aufgrund der oben stehenden Erörterungen zu 1. a) erhebliche Bedenken.
Ende der Entscheidung
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