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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: X B 206/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 mit Urteil vom 21. August 2007 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist den Klägern am 31. August 2007 zugestellt worden. Mit am 28. September 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz legten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, ohne diese zu begründen. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beantragten sie, die zweimonatige Frist zur Begründung der Beschwerde zu verlängern. Diesem Antrag gab der Vorsitzende des Senats am 5. November 2007 statt; die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde bis zum 30. November 2007 verlängert. Mit weiterem Schreiben vom 4. Dezember 2007, zugestellt am 8. Dezember 2007, teilte der Senatsvorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass eine Begründung innerhalb der bis 30. November 2007 verlängerten Frist nicht beim BFH eingegangen sei. Letztere Mitteilung blieb unbeantwortet.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet wurde.

1. Die Kläger haben zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie haben es jedoch unterlassen, die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO verlängerten Frist zu begründen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann den Klägern wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden, weil sie weder einen entsprechenden Antrag gestellt haben noch die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, innerhalb der in § 56 Abs. 2 FGO statuierten Ein-Monats-Frist nachgeholt haben.

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