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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: X B 207/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG § 8 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht schlüssig dargelegt.

1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit den zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

b) Diesen Anforderungen genügt die Rüge des Klägers nicht.

aa) Er macht im Wesentlichen geltend, das Urteil ignoriere die rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung des Wertes des geldwerten Vorteils der Nutzungsüberlassung eines PKW. Der Gesetzgeber schreibe die Ermittlung des geldwerten Vorteils und damit die dem Arbeitnehmer für die Nutzung des PKW zufließende Höhe der Einnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verbindlich und abschließend vor. Darüber hinausgehende gesetzliche Einschränkungen nehme der Gesetzgeber nicht vor. Die Gegenüberstellung des geldwerten Vorteils und der tatsächlichen Kosten sei jeder rechtlichen Grundlage enthoben und widerspreche dem Fremdvergleich, weil eine derartige Gegenüberstellung bei Fremdpersonen nicht vorgenommen werde. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) beachte nicht, dass die durch das Fahrzeug entstandenen Kosten unabhängig von der Anerkennung des Arbeitsverhältnisses mit der Mutter des Klägers als Betriebsausgaben abziehbar seien. Die Kosten für das Fahrzeug seien nur entstanden, weil mit der Nutzungsüberlassung an die Arbeitnehmerin deren Arbeitsleistung habe vergütet werden sollen. Diese ursprüngliche Veranlassung werde durch die spätere Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei es deshalb festzustellen, ob der Wegfall bzw. die Nichtanerkennung von Rechtsbeziehungen einen Einfluss auf die ursprüngliche Veranlassung haben könne.

bb) Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen insbesondere Ausführungen dazu, weshalb die Klärung des von ihm umschriebenen Rechtsproblems im allgemeinen Interesse liegt. Zudem fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der zur steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen ergangenen --umfangreichen-- höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im Übrigen hat der Kläger Folgendes verkannt: Nach den Feststellungen des FG entspricht die Gestaltung des Vertrags zwischen dem Kläger und seiner Mutter nicht dem unter fremden Dritten Üblichen. Infolgedessen ist der Vertrag nicht der Besteuerung zugrunde zu legen. Wenn aber der Vertrag nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, kann auch das der Mutter bezahlte Gehalt --sei es ein Sach- oder ein Barbezug-- nicht zu Betriebsausgaben führen. Das Fahrzeug wird --die Mutter ist nach den Feststellungen des FG ausschließlich im Innendienst tätig-- von der Mutter nicht zu betrieblichen Zwecken, sondern ausschließlich privat genutzt. Der PKW ist daher weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen, sondern notwendiges Privatvermögen. Die Anwendung der 1 %-Regelung scheidet aus.

2. Ebenso unschlüssig ist die Rüge des Klägers, eine Entscheidung des BFH sei im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier- eine Abweichung des angegriffenen FG-Urteils von der Rechtsprechung des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42).

b) Daran fehlt es im Streitfall. Der Kläger hat es unterlassen, hinreichend konkretisierte abstrakte und tragende Rechtssätze aus den behaupteten Divergenzentscheidungen herauszuarbeiten. Im Übrigen liegt die vom Kläger behauptete Abweichung des FG-Urteils von den genannten Entscheidungen des BFH nicht vor. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Sämtliche vom Kläger zitierten Entscheidungen beziehen sich auch auf die private Nutzung eines betrieblichen Kfz. Im Streitfall hat das FG jedoch festgestellt, dass das der Mutter überlassene Fahrzeug kein betriebliches, sondern ein privates Kfz ist. Da nach den Feststellungen des FG der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter aufgrund der fehlenden Fremdvergleichbarkeit nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, hätte auch kein an die Mutter bezahlter Barlohn als Betriebsausgabe anerkannt werden können. Schon deshalb kann die Nichtanerkennung der Aufwendungen für den der Mutter überlassenen PKW nicht auf der Nichtberücksichtigung der Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Bar- und Sachlohn beruhen.

3. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung zu den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO statuierten Zulassungsgründen --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782, 784).

Solche gravierenden Rechtsfehler hat der Kläger nicht substantiiert vortragen können. Derart eklatante Mängel liegen im Übrigen schon deswegen fern, weil das FG seiner Entscheidung die in der ständigen Rechtsprechung des BFH entwickelten abstrakten Grundsätze zugrunde gelegt sowie seine (tatsächliche und rechtliche) Würdigung des Streitfalles schlüssig und nachvollziehbar begründet hat.

Ende der Entscheidung

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