Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: X B 207/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 91 Abs. 2
FGO § 155
FGO § 96 Abs. 2
ZPO § 295
ZPO § 85
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der als einziger Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht vorliegt bzw. vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht "bezeichnet" wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO):

* Für die Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe in der Sache entschieden, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß er, der Kläger, persönlich am Termin habe teilnehmen wollen, sich aber in Haft befunden und für die mündliche Verhandlung vergeblich Ausgang beantragt habe, findet sich keinerlei Anhaltspunkt in den FG-Akten. Danach hat der rechtskundig vertretene Kläger nicht nur zu keinem Zeitpunkt bekundet, daß (und warum) es ihm auf persönliches Erscheinen ankomme, sondern auch die mit dem Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO versehene Ladung nur seines Prozeßbevollmächtigten widerspruchslos hingenommen; darüber hinaus aber ist hinsichtlich dieses Umstands jedenfalls darin, daß sich sein Prozeßbevollmächtigter laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung mit der Stellung eines Sachantrags begnügt hat, ein Rügeverzicht zu sehen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 37, § 120 Rz. 38), der dem Kläger zuzurechnen ist (§ 155 FGO i.V.m. § 85 ZPO).

* Im übrigen ist dem Kläger zur Frage der Schenkung in ausreichendem Maße rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) gewährt worden. Die Frage, zu der er sich laut Beschwerdebegründung nicht hat äußern können und in der mündlichen Verhandlung noch hat äußern wollen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. August 1998 X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, 480, und vom 26. Oktober 1998 I B 29/98, BFH/NV 1999, 627, 628) war schon Gegenstand des Strafverfahrens sowie des Einspruchsverfahrens; der Kläger selbst hat sich in der Klagebegründung hierauf berufen, zum Beweis allerdings wiederum nur die bei den Strafakten befindliche und weder im Strafverfahren noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als ausreichend angesehene "Schenkungsurkunde" angeboten. Wie sich diese Beweislage durch eine Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung in entscheidungserheblicher Weise hätte ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Aus denselben Gründen ist auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht insoweit nicht erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

Zurück