Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: X B 207/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 91 Abs. 2 | |
FGO § 155 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
ZPO § 295 | |
ZPO § 85 |
Gründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der als einziger Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht vorliegt bzw. vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht "bezeichnet" wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO):
* Für die Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe in der Sache entschieden, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß er, der Kläger, persönlich am Termin habe teilnehmen wollen, sich aber in Haft befunden und für die mündliche Verhandlung vergeblich Ausgang beantragt habe, findet sich keinerlei Anhaltspunkt in den FG-Akten. Danach hat der rechtskundig vertretene Kläger nicht nur zu keinem Zeitpunkt bekundet, daß (und warum) es ihm auf persönliches Erscheinen ankomme, sondern auch die mit dem Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO versehene Ladung nur seines Prozeßbevollmächtigten widerspruchslos hingenommen; darüber hinaus aber ist hinsichtlich dieses Umstands jedenfalls darin, daß sich sein Prozeßbevollmächtigter laut Protokoll in der mündlichen Verhandlung mit der Stellung eines Sachantrags begnügt hat, ein Rügeverzicht zu sehen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 37, § 120 Rz. 38), der dem Kläger zuzurechnen ist (§ 155 FGO i.V.m. § 85 ZPO).
* Im übrigen ist dem Kläger zur Frage der Schenkung in ausreichendem Maße rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) gewährt worden. Die Frage, zu der er sich laut Beschwerdebegründung nicht hat äußern können und in der mündlichen Verhandlung noch hat äußern wollen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. August 1998 X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, 480, und vom 26. Oktober 1998 I B 29/98, BFH/NV 1999, 627, 628) war schon Gegenstand des Strafverfahrens sowie des Einspruchsverfahrens; der Kläger selbst hat sich in der Klagebegründung hierauf berufen, zum Beweis allerdings wiederum nur die bei den Strafakten befindliche und weder im Strafverfahren noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als ausreichend angesehene "Schenkungsurkunde" angeboten. Wie sich diese Beweislage durch eine Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung in entscheidungserheblicher Weise hätte ändern sollen, ist nicht ersichtlich. Aus denselben Gründen ist auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht insoweit nicht erkennbar.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.