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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: X B 21/00
Rechtsgebiete: AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 160
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die zu seiner Begründung vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise bzw. nicht rechtzeitig dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausgearbeitet werden, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (BFH-Beschluss vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434; Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.). Die Behauptung, es sei "ernstlich zweifelhaft" ob die Kürzung von Betriebsausgaben nach § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) und eine "massive Erhöhung von Besteuerungsgrundlagen" selbst in Fällen vorgenommen werden dürfe, in denen der Steuerpflichtige "die im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Handlungen unternommen hat, um die Empfänger zutreffend zu benennen, selbst aber über die Identität von Geschäftspartnern getäuscht wurde oder ein Auffinden der zutreffend benannten Personen ... nicht mehr möglich ist", genügt diesen Anforderungen nicht. Zu beiden damit angesprochenen, als grundsätzlich bedeutsam in Betracht kommenden Problemen hat der BFH bereits Stellung genommen, nämlich zum Fall der Täuschung (s. BFH-Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801, 802; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 160 AO 1977 Rz. 11, jeweils m.w.N.) wie auch zur Frage späterer Veränderungen hinsichtlich der für die Identifizierung der Empfänger erforderlichen Angaben (BFH-Urteil vom 10. März 1999 XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, unter II. 2.). Weshalb gleichwohl eine (weitere) höchstrichterliche Klärung des Problems der Zumutbarkeitsgrenze für die Anwendung des § 160 AO 1977 erforderlich sein könnte, lässt die zu allgemein gehaltene Beschwerdebegründung nicht erkennen.

Auch die Behauptung, es sei "ernstlich zweifelhaft, ob die Bestimmungen gem. § 160 AO mit den Grundsätzen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar" seien, genügt den Darlegungserfordernissen nicht (s. dazu Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 13 und 62, m.w.N.).

3. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) haben die Kläger nicht "bezeichnet". Abgesehen davon, dass das in diesem Zusammenhang angeführte BFH-Urteil vom 15. Januar 1996 wegen offensichtlich fehlerhafter Zitierung nicht identifizierbar ist, fehlt bei allen in der Beschwerdeschrift genannten höchstrichterlichen Entscheidungen die erforderliche Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze - des angefochtenen Urteils einerseits, der BFH-Entscheidungen andererseits (s. dazu BFH-Beschluss vom 25. August 1999 X B 30/99, BFH/NV 2000, 439; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).

4. Der mit dem Schriftsatz vom 10. April 2000 gerügte Verfahrensmangel kann schon deshalb nicht zu einer Sachentscheidung führen, weil er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (24. Januar 2000), also verspätet (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 55 und 69), vorgebracht wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich sind.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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