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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 15.02.1999
Aktenzeichen: X B 21/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
EStG § 10e Abs. 1 Satz 2 |
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Soll die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage eingehen und darlegen, weshalb diese im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 ff., m.w.N.). Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).
Mit der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als rechtsgrundsätzlich beurteilten "Frage, ob Gesichtspunkte des Bestandsschutzes greifen", haben die Kläger keine hinreichend substantiierte "Rechtsfrage" herausgearbeitet, sondern lediglich die vorstehenden Ausführungen zusammengefaßt, mit denen sie geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe im Streitfall die Grundsätze von Treu und Glauben falsch angewendet. Einwände gegen die Richtigkeit des Urteils allein rechtfertigen jedoch die Zulassung der Revision nicht.
2. Ob ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt, richtet sich allein nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (z.B. BFH-Beschluß vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473). Hat der BFH zwischenzeitlich über die vom Beschwerdeführer zu Recht als grundsätzlich beurteilte Rechtsfrage entschieden, kommt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung deshalb nicht mehr in Betracht.
Mit Urteil vom 18. November 1998 X R 110/95 (BFHE ..., ...) hat der erkennende Senat in Fortführung der BFH-Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88 (BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815) und vom 31. Mai 1995 X R 140/93 (BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720) entschieden, daß Ferien- und Wochenendwohnungen i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes Wohnungen sind, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen und daß die nachträgliche Genehmigung der Dauernutzung --weil allein die Verhältnisse des jeweiligen Veranlagungszeitraumes maßgebend sind-- nur für die Zukunft zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung berechtigt. Die Frage, welche Bedeutung eine nachträgliche Genehmigung hätte, hat daher keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).
In einem solchen Fall ist allerdings die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, wenn durch eine nach Einlegung der Beschwerde ergangene BFH-Entscheidung zwar der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung entfällt, aber das Urteil des FG von dieser BFH-Entscheidung abweicht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 69, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, weil das FG-Urteil mit der Auffassung des BFH im Urteil vom 18. November 1998 X R 110/95 übereinstimmt.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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