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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2002
Aktenzeichen: X B 210/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 193 Abs. 1 | |
AO 1977 § 121 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 119 Nr. 6 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder wegen Verfahrensmängeln des angefochtenen Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
1. Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil die angefochtene Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen fehlender Begründung als verfahrensfehlerhaft durch das Finanzgericht (FG) hätte aufgehoben werden müssen und das FG dies unter Missachtung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. September 1988 III R 280/84 (BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4) abgelehnt habe. Denn nach diesem BFH-Urteil sei für die Anforderungen an die Begründung einer Prüfungsanordnung zwischen einer Routine- und einer (im Streitfall vorliegenden) Anlassprüfung zu unterscheiden.
Diese Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht, weil der Senat bereits mit Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89 (BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220) zu der vom Kläger für entscheidungserheblich angesehenen Frage Stellung genommen hat, ob die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 abweichend von den Anforderungen bei Anordnung einer Routineprüfung dann einer Begründung bedarf, wenn die Anordnung aus einem besonderen Anlass erfolgt (sog. Anlassprüfung).
a) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bedarf die Anordnung sog. "Routineprüfungen" über den Hinweis auf die gesetzliche Rechtsgrundlage in § 193 Abs. 1 AO 1977 hinaus keiner Begründung (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483, unter II. 2. c, m.w.N; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 77/94, BFH/NV 1995, 757). Dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. März 1985 1 BvR 93/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 193, Rechtsspruch 10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 258).
Dies gilt, wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220 ausgeführt hat, für die Anordnung von Anlassprüfungen nur dann nicht, wenn eine Begründung im Einzelfall zum Verständnis der Prüfungsanordnung gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 wegen besonderer Umstände oder nach der Art der angeordneten Maßnahme erforderlich ist.
b) Der Kläger hat weder Gründe gegen diese Rechtsprechung vorgetragen noch besondere Umstände, die eine umfangreichere Begründung als erforderlich erscheinen ließen.
Sein Hinweis darauf, dass der Prüfungsanordnung eine Vormerkung vorausgegangen sei, nach der als Grund für die angebliche Prüfungsbedürftigkeit angegeben sei,
"X-GmbH wahrscheinlich einziger Auftraggeber,
Forderungsverluste 1997 ... DM/1998 ... DM",
kann als ein solcher besonderer Umstand nicht angesehen werden, weil dieser nach Auffassung des FG für die Prüfungsanordnung nicht ursächlich war und damit das angefochtene Urteil ersichtlich nicht auf einer von der Senatsrechtsprechung abweichenden materiell-rechtlichen Auffassung über die Anforderungen an die Anordnung von Anlassprüfungen beruht.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Revision auch nicht wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung zuzulassen.
a) Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das FG seine Auffassung, die vorbezeichnete Vormerkung für den Prüfungsgeschäftsplan habe "nach Aktenlage bei der Anordnung der Betriebsprüfung keinen erkennbaren Niederschlag gefunden", nicht näher begründet habe. Da der Anschein dafür spreche, dass diese Vormerkung Grundlage der Anordnung sei, hätte das FG seine Auffassung begründen müssen. Dem Urteil fehle demnach insoweit die notwendige Begründung.
b) Diesem Vortrag kann nicht entnommen werden, dass die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen ist. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen können. Von einem Fehlen von Entscheidungsgründen ist deshalb nur auszugehen, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur anzunehmen, sofern das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 17. Januar 1994 VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646). Ein derartiges Fehlen der Gründe ist abzugrenzen von einer kurzen, lückenhaften oder fehlerhaften Begründung, die für sich allein nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt, weil sie eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts betrifft (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 646; vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968; vom 20. Juni 2001 I R 80/00, BFH/NV 2001, 1583, 1584).
Im Streitfall hat das FG die --auf die Begründung der Vormerkung für den Prüfungsgeschäftsplan bezogenen-- Einwände des Klägers gegen die Prüfungsanordnung für unerheblich gehalten, weil diese nach Aktenlage in der Prüfungsanordnung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Begründung des FG beruht danach auf der tatsächlich zutreffenden Feststellung, dass die Prüfungsanordnung nicht unter Bezugnahme auf die Vormerkung begründet worden ist und schon deshalb nicht darauf beruhen kann. Damit ist aus der Sicht der Beteiligten deutlich dargestellt, worauf die Rechtsauffassung des FG in diesem Punkt beruht; die vom Kläger beanstandete Begründung kann folglich allenfalls als fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811).
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Maßgabe des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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