Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: X B 211/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Macht der Beschwerdeführer eine Divergenz geltend, so muss er aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einen abstrakten Rechtssatz herausarbeiten, der in einer für das angefochtene Urteil entscheidungserheblichen Rechtsfrage von den tragenden Rechtsausführungen der behaupteten Divergenzentscheidung abweicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53; § 116 Rz 42). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Kläger sieht die behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und einem Beschluss des BFH vom 29. September 1998 VII B 107/98 (BFH/NV 1999, 342) in einer unterschiedlichen Betrachtung des Anwendungsbereichs des Fremdvergleichs für die Beurteilung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen. Er lässt dabei außer Acht, dass die zum Fremdvergleich angestellten Überlegungen jedenfalls für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen sind.

b) In dem angefochtenen Urteil hat das FG über die Frage entschieden, ob dem Kläger oder dessen Ehefrau Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung von Teilen zuzurechnen sind, die in der vom Kläger betriebenen Firma be- und verarbeitet wurden, von den Abnehmern aber aufgrund von Rechnungen bezahlt wurden, die auf die Firma der Ehefrau lauteten, in deren Einnahme-Überschuss-Rechnung sich jedoch für die Gestehung der Teile keine Kosten niedergeschlagen haben. Das FG hat die Einnahmen --wie bereits der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)-- dem Betrieb des Klägers zugerechnet, was zur Folge hatte, dass die übrige mit erheblichen Verlusten verbundene Tätigkeit der Ehefrau des Klägers als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei gewertet wurde.

aa) Zur Begründung führte das FG aus, Zurechnungssubjekt von Einkünften sei derjenige, der über die Teilnahme am Markt durch die Verwertung von Leistungen und über die Leistungserstellung disponieren könne, d.h. die Möglichkeit habe, Marktchancen zu nutzen, Leistungen zu variieren und im Extremfall zu verweigern, wobei der Ertrag aus einem Gewerbebetrieb nach § 15 des Einkommensteuergesetzes gewöhnlich durch den Einsatz von Betriebskapital und Unternehmertätigkeit erzielt werde.

bb) Diese Überlegungen sind für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich, weil das FG die dargelegten Voraussetzungen für eine Zurechnung der Einnahmen allein beim Kläger als gegeben ansah, nicht aber bei dessen Ehefrau. Ohne auf die Rechtsfigur des Fremdvergleichs abstellen zu müssen, hat das FG insoweit aufgrund einer Würdigung der Umstände des konkreten Sachverhalts die Teilnahme der Ehefrau des Klägers am Markt verneint, nicht zuletzt, weil sie weder über das für die Be- und Verarbeitung der Teile erforderliche Betriebskapital verfügt, noch die notwendige eigene Unternehmertätigkeit erbracht habe.

c) Der Gesichtspunkt des Fremdvergleichs findet sich in dem angefochtenen Urteil lediglich im Zusammenhang mit dem Argument des Klägers, die Betrachtungsweise des FA "hätte wohl zur Konsequenz, dass im Verhältnis Auftraggeber, Hauptunternehmer und Subunternehmer immer nur Leistungsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer entstehen könnten, sobald dieser werthaltige Maschinen oder dergleichen zum Einsatz bringt". Dem hielt das FG entgegen, gegen eine Subunternehmerbeziehung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau spreche im Übrigen, dass der Kläger, was im Geschäftsleben unter fremden Dritten sonst niemals vorkomme, seine Arbeitskraft und sein Betriebskapital unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe und ein etwa mündlich geschlossener Subunternehmervertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau an den von der Rechtsprechung entwickelten hohen Anforderungen an die Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen scheitere. Diese Ausführungen des FG waren für seine Entscheidung nach dem oben unter 1. b) Dargelegten ersichtlich nicht tragend.

Ende der Entscheidung

Zurück