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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.1999
Aktenzeichen: X B 212/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO 1977 § 29
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, teils weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht nachgekommen, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung erschöpft (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).

2. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesehene Frage, inwieweit mechanische Versehen, die bei der Erstellung einer Steuererklärung unterlaufen sind, eine Berichtigung nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtfertigen, ist prinzipiell geklärt (zu den Folgen s. Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 9, m.w.N.). Ein solcher Fehler kann nur "durch Übernahme" zu einem solchen werden, der "beim Erlaß" eines Steuerbescheids entstanden ist, und dies setzt voraus, daß die Unrichtigkeit für die Erlaßbehörde ohne weiteres aus der Steuererklärung oder den Anlagen hierzu ersichtlich war (s. z.B. BFH-Urteile vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22, und vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 129 AO 1977 Rz. 9; v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 129 AO 1977 Rz. 43 ff.; Klein/ Brockmeyer, Abgabenordnung, 6. Aufl., 1998, § 129 Anm. 3, jeweils m.w.N.). Ob das angefochtene Urteil diesen Grundsätzen entspricht, ist im Rahmen einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützten Beschwerde grundsätzlich unerheblich.

3. Soweit sich die Kläger auf Divergenz berufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), haben sie es versäumt, dies in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) geforderten Weise darzutun, d.h. einen abstrakten Rechtssatz zu formulieren, auf dem das angefochtene Urteil beruht und der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des BFH (oder des Bundesverfassungsgerichts) in Widerspruch steht (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630, und vom 28. Oktober 1998 IV B 155/97, BFH/NV 1999, 632).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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