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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: X B 22/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das Finanzgericht (FG) seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 FGO) verletzt habe, muss der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG auch ohne einen solchen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37). Der Beschwerdeführer muss ferner darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.). Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Die Höhe der Kaufpreisforderung und der daraus resultierende Veräußerungsgewinn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war --wie sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt-- zwischen den Beteiligten nicht streitig. Uneinigkeit bestand lediglich hinsichtlich der Frage, ob die Zahlungen an den Kläger als wiederkehrende Bezüge zu werten waren, er somit zwischen der sofortigen Versteuerung eines begünstigten Veräußerungsgewinns unter Kapitalisierung der Bezüge auf den Zeitpunkt der Veräußerung (Sofortversteuerung nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und der laufenden Tarifversteuerung der Bezüge als nicht begünstigte nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zuflusszeitpunkt (Zuflussversteuerung gemäß §§ 15, 24 Nr. 2 EStG) wählen konnte. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung durch das FG wäre demnach nur dann schlüssig erhoben, wenn der Kläger vorgetragen hätte, weshalb sein steuerlicher Vertreter im erstinstanzlichen Verfahren nicht von sich aus Zweifel an der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderung vortragen und anregen konnte, die Höhe dieser Forderung und damit die Höhe des Veräußerungsgewinns zu überprüfen bzw. weshalb sich dem FG auch ohne einen solchen Vortrag Zweifel an der Höhe des Veräußerungsgewinns hätten aufdrängen müssen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind hierzu nicht geeignet, zumal der Kläger hier --wie bereits im finanzgerichtlichen Verfahren-- darauf hinweist, dass die Stundung der Rentenzahlungen von Mitte August 1999 bis Juni 2002 Voraussetzung für die vorzeitige Auszahlung der Rentenleistungen bis August 1999 (insgesamt 128 000 DM) gewesen sei, und sich hierdurch seine wirtschaftliche Situation eindeutig verbessert habe.
Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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