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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1999
Aktenzeichen: X B 22/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 4 Abs. 4 | |
EStG § 12 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg, teils weil sie nicht in ausreichender Weise begründet wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. In diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden können die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) mit Einwänden, die allein gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile gerichtet sind (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).
2. Auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) können sich die Klägerinnen mit Erfolg nicht berufen.
a) Zur Bezeichnung dieses Zulassungsgrundes (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist es erforderlich, in der Beschwerdeschrift bestimmte abstrakte, das angefochtene Urteil tragende Rechtssätze herauszuarbeiten, die mit ebensolchen Rechtssätzen einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch stehen (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 III B 46/98, BFH/NV 1999, 622, und vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63).
b) Die einzige von den Klägerinnen in solch substantiierter Weise dargelegte, isoliert gesehen, für eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in Betracht kommende Abweichung ist nicht gegeben. Weder liegt den in den Beschwerdeschriften zitierten BFH-Entscheidungen ausdrücklich oder konkludent (s. dazu: Gräber, a.a.O., Rz. 17) ein abstrakter Rechtssatz zugrunde, wonach es im Rahmen des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Abgrenzung betrieblicher/privater Aufwand nicht oder keinesfalls auf den "konkreten Anlaß" ankäme, noch beruhen die angefochtenen FG-Urteile --auch nur verdeckt-- auf einer gegenteiligen Aussage. Gemeinsamer gedanklicher Ausgangspunkt der zu vergleichenden Entscheidungen (s. die zitierten BFH-Urteile einerseits und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile ab S. 23 bzw. S. 24 andererseits) ist vielmehr das allgemein anerkannte Verständnis betrieblicher Veranlassung, wonach diese immer dann gegeben ist, wenn die in Frage stehenden Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sind. Entsprechendes gilt auch für die unmittelbar im Anschluß daran folgenden, die getroffenen Entscheidungen ebenfalls (sowohl hinsichtlich des Rechtsvorgängers der Klägerinnen als auch --jeweils ab S. 34 der Urteilsbegründung-- hinsichtlich seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1) tragenden Erwägungen des FG zur Abgrenzung gegenüber § 12 EStG (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. auch die BFH-Entscheidungen vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149, und vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968 zur Abgrenzung von Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder, oder vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961, 962 zur Zuordnung von Reisekosten; allgemein: Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 1999, § 4 Rz. 470 ff., m.w.N.). Sie enthalten keine abstrakten Rechtssätze, sondern nur die einzelfallbezogenen Argumente des FG für deren Anwendung. Dies wird durch das unterschiedliche Ergebnis für die Zuordnung ein und desselben Aufwands im Fall des Rechtsvorgängers der Klägerinnen einerseits und in dem der Klägerin zu 1 andererseits nur bestätigt: Diese Abweichung in der Beurteilung beruht nicht darauf, daß jeweils unterschiedliche Rechtssätze unterschiedliche Kriterien zur Folge gehabt hätten, sondern darauf, daß dieselben Maßstäbe, auf unterschiedliche Fallgestaltungen angewandt (die Teilnahme des Betriebsinhabers an dem Verkaufstraining einerseits und die der mitarbeitenden Ehefrau andererseits), im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung zu unterschiedlichen Gewichtungen führte. Nichts anderes ergibt sich bei näherer Betrachtung für die zum Vergleich gestellten BFH-Urteile: Keines läßt in den in den Beschwerdeschriften wiedergegebenen Aussagen das Element einer über die konkrete Streitentscheidung hinausweisenden, auf Verallgemeinerung zielenden Regelbildung erkennen. Auch die Erfahrungssätze haben dabei, soweit sie zur Rechtsfindung herangezogen wurden (wie z.B. im BFH-Urteil vom 17. November 1989 VI R 6/86, BFHE 159, 64, BStBl II 1990, 306), entgegen der Ansicht der Klägerinnen, nicht die Bedeutung eines allgemeingültigen, unter allen Umständen (oder gar einer bestimmten Rangfolge) zu beachtenden Kriteriums, sondern nur die einer je nach Fallgestaltung (etwa wenn es bei der Abgrenzung ausnahmsweise um Üblichkeit geht: Schmidt, a.a.O., § 4 Rz. 483, m.w.N.) mehr oder weniger brauchbaren Entscheidungshilfe. Ein Erfahrungssatz aber konnte und kann im Streitfall --eben wegen der besonderen Art des hier zu qualifizierenden Aufwands-- verwertbare Einsichten nicht liefern.
3. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO scheitert daran, daß das hier entscheidungserhebliche Problem der Abgrenzung betrieblichen/privaten Aufwands als weitgehend geklärt gelten kann und die Beschwerdeschriften insoweit keinen Gesichtspunkt erkennen lassen, der über die Streitentscheidung hinausreichende zusätzliche Erkenntnisse verspricht. Wie zuvor schon (unter 2.) dargelegt, kommt im übrigen weder dem "konkreten Anstoß" noch den "allgemeinen Erfahrungssätzen" die Bedeutung zu, die diesen Gesichtspunkten in den Beschwerdeschriften für das Allgemeininteresse (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff.) bzw. für den Ausgang dieses Rechtsstreits (zur Klärungsfähigkeit s. Gräber, a.a.O., Rz. 8; zu den Darlegungserfordernissen: BFH-Beschlüsse vom 18. November 1998 VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650, und vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657) beigemessen wird.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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