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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: X B 226/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
EStG § 7g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zwar geltend, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Seine Beschwerdebegründung erfüllt jedoch nicht die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1.

Der Kläger führt nicht in der gebotenen Weise aus, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt sind.

a)

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23). Der Beschwerdeführer hat zu begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage strittig ist, was eine Auseinandersetzung mit der zu dieser Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur erfordert (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32).

b)

Der Vortrag des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zwar formuliert der Kläger die Rechtsfrage, "ob für die Inanspruchnahme der Gewinn mindernden Rücklage gem. § 7g EStG in denjenigen Fällen, in denen die Anzahl und Auswahl der zu investierenden Vermietungsgegenstände, von einem in der Zukunft liegenden Ereignis (hier einer ärztlichen Verordnung) abhängt, die spezifizierte Benennung eines einzelnen Wirtschaftsgutes vom Gesetz gefordert ist; und damit bestimmte Unternehmer von der Gewinn mindernden Rücklage ausgeschlossen werden sollen". Er trägt jedoch nicht vor, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage streitig ist, sondern führt lediglich an, soweit ersichtlich, liege hierzu keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Damit lässt sein Vortrag nicht erkennen, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegen soll.

Im Übrigen ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung bereits beantwortet. Der BFH leitet aus der gesetzlichen Regelung ab, dass grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung prinzipiell getrennt zu behandeln (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a, m.w.N.). Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher --wie sich insbesondere auch aus § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebe-- in aller Regel ausgeschlossen. Sei indessen die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant, so könne ausnahmsweise eine Sammelbuchung dann für genügend erachtet werden, wenn die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investitionen hinausgehe (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119).

2.

Auch die Ausführungen des Klägers zum Zulassungsgrund in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht hinreichend substantiiert.

a)

Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene FG-Urteil und die (vorgeblichen) Divergenzentscheidungen müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48 und 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Diese Voraussetzungen sind darzulegen.

b)

Hieran fehlt es. Der Kläger hat im Streitfall keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Vorentscheidung herausgearbeitet und diesem einen abstrakten Rechtssatz aus dem Senatsurteil in BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119 gegenübergestellt. Im Übrigen rechtfertigt nicht schon die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Abweichung im Grundsätzlichen die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Bloße Subsumtionsfehler sind im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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