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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2000
Aktenzeichen: X B 23/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG, EStG, BauGB, FGO


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
EStG § 10 e
EStG § 10e Abs. 1
BauGB § 29
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung der angefochtenen Entscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beschwerde insoweit nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet worden ist.

1. Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, "ob die Begünstigung gem. § 10 e EStG für eine Wohnung zu versagen ist, die in einem Ferienhausgebiet ohne rechtsverbindlichen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan belegen ist", ist durch die Rechtsprechung für Wohnungen, die wie diejenige des Klägers nach Maßgabe der erteilten Baugenehmigung nur "als Ferienwohnung" genehmigt wurden, bereits geklärt.

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine --die Begünstigung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschließende-- Ferien- oder Wochenendwohnung unabhängig von ihrer ggf. gegebenen Eignung und auch tatsächlichen Verwendung zur Dauernutzung schon dann vor, wenn sie baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf (Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815; vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720; vom 18. November 1998 X R 110/95 BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225). Ein derartiger baurechtlicher Ausschluss ganzjährigen Wohnens in dem vom Kläger erworbenen Objekt bestand hier schon aufgrund der ausdrücklich auf die --beantragte-- Errichtung von "Ferienwohnungen" bezogenen Baugenehmigung vom 30. Juli 1981. Denn die ausdrückliche Genehmigung als Ferienwohnung schloss deren Dauernutzung aus der maßgeblichen Sicht der Antragsteller (der Voreigentümer der Kläger) aus. Dies folgt bereits aus den der Genehmigung zugrunde gelegten Bauleitplänen sowie aus § 10 Abs. 1 und 4 der --für den Streitfall maßgeblichen-- Baunutzungsverordnung 1977, nach der "in Ferienhausgebieten Ferienhäuser zulässig sind, die ... dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselndem Personenkreis zur Erholung zu dienen".

Im Hinblick darauf kommt es auf die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit der dem Baugenehmigungsbescheid zugrunde gelegten Bauleitplanung nicht an, weil schon der --aus diesem Grund allenfalls rechtswidrige, nicht aber nichtige-- Bescheid kraft seiner andauernden Regelungswirkung eine abweichende Nutzung aussschließt. Eine Änderung dieser Nutzung im Sinne eines Dauerwohnrechts setzt nämlich nach der Rechtsprechung des Senats eine entsprechende ausdrückliche Genehmigung der Bauordnungsbehörde nach § 29 des Baugesetzbuchs (BauGB) voraus, die nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft Wirkung entfaltet (Senatsentscheidung in BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225). Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Nutzungsgenehmigung "wegen Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes" --möglicherweise aufgrund einer Duldung der Gemeinde wie auch der Baugenehmigungsbehörde-- hätte erteilt werden müssen (Urteil des Senats vom 13. Dezember 1995 X R 103/94, BFH/NV 1996, 536; Beschluss des Senats vom 9. Februar 1999 X B 63/98, BFH/NV 1999, 924).

2. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des BFH scheidet schon deshalb aus, weil die Begründung der Beschwerde insoweit nicht den Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. Insoweit fehlt es an der nach ständiger Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte erforderlichen Darlegung, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Diesen Anforderungen entspricht nur eine Begründung, die die abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und die abstrakten Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).

So lässt der Einwand des Klägers, das FG habe "den (nach Rechtsprechung und Schrifttum zu gewährenden) Vertrauensschutz nicht beachtet", nicht die Rüge abweichender Rechtssätze, sondern allenfalls die Rüge materiell-rechtlich fehlerhafter Entscheidung erkennen, die allein keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO darstellt (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom 31. Januar 1994 V B 142/93, BFH/NV 1995, 883).

Auch hinsichtlich der behaupteten Abweichung der FG-Entscheidung von den BFH-Urteilen vom 30. September 1981 II R 56/78 (BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82) und vom 26. November 1991 VII R 88/90 (BFH/NV 1992, 414) fehlt die nach § 115 Abs. 3 FGO gebotene Gegenüberstellung der abstrakten Rechtssätze einerseits des FG und andererseits des BFH. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das FG dem angefochtenen Urteil von diesen Entscheidungen abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hat.

Schließlich fehlt die erforderliche Gegenüberstellung der --widerstreitenden-- abstrakten Rechtssätze auch hinsichtlich der pauschal in Bezug genommenen Rechtsprechung zu § 10e EStG. Der Vortrag des Klägers, "ein formelles Sondernutzungsgebiet, welches zur Versagung der Begünstigung führe, liege nicht vor", lässt nicht erkennen, von welchen Entscheidungen des BFH das FG abgewichen sein soll. Dies gilt gleichermaßen für den in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis des Klägers, ein ganzjähriges Bewohnen des Objekts sei nicht untersagt, sowie dessen Vortrag, das Objekt sei aufgrund seiner Bauweise auch zum dauernden Bewohnen geeignet.

Die nähere Begründung des Klägers zur behaupteten Abweichung von konkret bezeichneten BFH-Entscheidungen im Schriftsatz vom 2. März 2000 ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der --am 28. Januar 2000 abgelaufenen-- Beschwerdefrist eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, Ziff. 1 der Gründe, und vom 24. November 1994 V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 205).

Im Übrigen sieht der Senat von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung nach Maßgabe des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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