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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: X B 230/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 119 Nr. 3 | |
AO § 109 Abs. 1 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 im Rahmen eines Einspruchs gegen die Androhung von Zwangsgeld am 24. März 2003 ohne Angabe von Gründen beantragt, die Frist zur Abgabe der am 28. Februar 2003 eingereichten Steuererklärung bis zu diesem Tag zu verlängern. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dessen ungeachtet einen Verspätungszuschlag festgesetzt und im Einspruchsverfahren gegen diesen Verwaltungsakt ausgeführt, der Fristverlängerungsantrag sei unwirksam gewesen, weil im Zeitpunkt der Antragstellung die Steuererklärung bereits vorgelegen habe und die Abgabefrist abgelaufen gewesen sei. Die Klage gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat dem Fristverlängerungsantrag unabhängig davon, ob das FA ihn zu Recht als verspätet für unzulässig gehalten hat, mit der Überlegung keine Bedeutung beigemessen, dass er keinerlei Begründung enthalten habe und deshalb auch nicht Gegenstand einer pflichtgemäßen Ermessensabwägung habe sein können.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Mit dem Vorbringen, aus dem angefochtenen Urteil "ist nicht ersichtlich, ob das Finanzgericht sich mit dem vorstehend genannten Sachverhalt befasst hat", und der Behauptung, das FG habe zu der Frage, wie ein rückwirkend gestellter Antrag auf Fristverlängerung rechtlich einzuordnen sei, nicht Stellung genommen, haben die Kläger entgegen ihrer Auffassung keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht. Abgesehen davon, dass das FG den verspätet gestellten Fristverlängerungsantrag sowohl im Tatbestand des angefochtenen Urteils wie auch in den Entscheidungsgründen genannt hat, bezweifeln die Kläger mit ihrem Vorbringen letztlich die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Darauf kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 X B 116/06, BFH/NV 2007, 1705).
Im Übrigen hätte die Rüge eines Verfahrensfehlers keinen Erfolg, weil er aufgrund der Rechtsauffassung des FG für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen wäre. Das FG hat wegen der fehlenden Begründung des Fristverlängerungsantrags die Notwendigkeit einer gesonderten Ermessensentscheidung des FA verneint.
2. Soweit die Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO mit der Begründung geltend machen, "die Frage, ob ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist nach Eingang der Steuererklärung rückwirkend wirksam gestellt werden kann", sei allgemein von Bedeutung, haben sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Sie haben im Gegenteil selbst auf die herrschende Literaturmeinung und ein Urteil des Hessischen FG vom 6. März 1989 10 K 4758/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 326) verwiesen, wonach diese Frage in Übereinstimmung mit § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung uneingeschränkt bejaht wird. Weshalb dennoch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erforderlich sein sollte, konnten die Kläger nicht dartun. Zudem war die aufgeworfene Frage für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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