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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: X B 236/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
1. Nach Auffassung des Klägers verstößt das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) gegen die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Damit macht er geltend, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH. In diesem Fall muss in der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt werden, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen. Das setzt neben der Bezeichnung der Divergenzentscheidung die Bezeichnung abstrakter Rechtssätze sowohl im angefochtenen Urteil als auch in der Divergenzentscheidung voraus (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42).
Der Kläger hat in seiner innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Beschwerdebegründung zwar zwei BFH-Entscheidungen bezeichnet. Er hat jedoch weder diesen Entscheidungen noch dem angefochtenen FG-Urteil abstrakte Rechtssätze entnommen, sondern sich allein mit der Behauptung begnügt, das FG habe die genannten Entscheidungen des BFH nicht berücksichtigt. Damit hat er die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geregelten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt.
2. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Aus dieser Behauptung lassen sich nicht eine bestimmte abstrakte, in der angefochtenen Vorentscheidung beantwortete tragende Rechtsfrage und deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit entnehmen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32). Damit ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
3. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in Angriffen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das zeigt das Vorbringen des Klägers, das FG-Urteil verstoße gegen höherrangiges Recht und das FG irre mit seiner Auffassung. Auf solches Vorbringen kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich gestützt werden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27).
Ende der Entscheidung
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