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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: X B 237/08
Rechtsgebiete: GG, FGO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Gründe:

1.

Das finanzgerichtliche Urteil verletzt nicht den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- i.V.m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a)

Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt für das finanzgerichtliche Verfahren zum einen, dass das Finanzgericht (FG) sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 96 Abs. 2 FGO). Darüber hinaus haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch darauf, dass das Gericht sie auch in rechtlicher Hinsicht auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte hinweist, mit denen sie erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten. Das FG verletzt deshalb das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 10a, m.w.N.).

b)

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 29. Juli 2004 hat das FG bereits im Aussetzungsverfahren die Frage thematisiert, mit welchen Mitteln der Kläger Frau C entlohnt hat. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) im Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 dargelegt, die vom Kläger nachgewiesenen Barabhebungen hätten nicht zur Zahlung des Barlohns an Frau C ausgereicht und darauf hingewiesen, dass anhand der Kontoauszüge nicht ersichtlich sei, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt (Einkäufe, Tanken, usw.) bestritten habe. In seiner Erwiderung auf diesen Schriftsatz hat der Kläger vorgetragen, er besitze kein Auto. Während des Arbeitsverhältnisses mit Frau C habe er insgesamt rund 33 800 DM bar abgehoben und angesichts der Höhe der Barzahlungen an Frau C in Höhe von insgesamt 24 650 DM habe ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ein Betrag in Höhe von 9 150 DM zur Verfügung gestanden. Größere Anschaffungen und Einkäufe habe er grundsätzlich unbar durch Überweisung, EC- bzw. Kreditkarte bezahlt. Mit Beschluss vom 23. April 2008 hat das FG dem Kläger aufgegeben, unter Vorlage der vollständigen, ungeschwärzten Kontoauszüge für die Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Oktober 2001 darzulegen, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten und den Nettoarbeitslohn an Frau C geleistet habe. Angesichts dieser Sachlage musste der auch im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger davon ausgehen, dass das FG der Frage, von welchen Mitteln er während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mit Frau C seinen Lebensunterhalt bestritten hat, besondere Bedeutung beimisst. Das FG war nicht verpflichtet, vor Erlass des Urteils Zweifel an der Einlassung des Klägers zu äußern, dass die angeforderten Kontoauszüge vernichtet seien und eine Neubeschaffung nicht möglich sei.

2.

Eine Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. August 2004 IV R 68/02 (BFH/NV 2005, 553) liegt nicht vor. In diesem Urteil hat der BFH erkannt, dass die Frage, ob die Klägerin Lohn erhalten habe, Feststellungen tatsächlicher Art beträfen und deren Beantwortung daher grundsätzlich dem FG als Tatsachengericht obliege. Der BFH sei an die Feststellungen des FG grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Dem BFH verbleibe nur die Nachprüfung, ob die allgemeinen Denkgesetze beachtet worden seien. Diese Frage habe der BFH verneint; das FG habe Quittungen über Gehaltszahlungen jeglichen Beweiswert abgesprochen und sie an die Kläger zurückgesandt; damit habe es die Anforderungen an den Nachweis einer Barzahlung deutlich überspannt. Im Streitfall hat sich das FG hingegen nicht mit dem Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Quittungen auseinandergesetzt, sondern die Klageabweisung darauf gestützt, dass der Kläger angesichts der Höhe der nachgewiesenen Barabhebungen und der bar geleisteten Gehaltszahlungen die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten nicht belegt und damit die Zweifel an der Erfüllung des Arbeitsvertrags nicht ausgeräumt habe.

3.

Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt habe. Die Rüge solcher Fehler führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).

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