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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: X B 240/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 85 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der durch den Vorsitzenden des Senats verlängerten Frist nach § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in diese versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht gegeben sind. Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ist das Verschulden der von ihnen beauftragten Sozietät wie eigenes Verschulden anzurechnen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass eine Partei, die einer Steuerberatungssozietät ein Mandat überträgt, den Vertretungsauftrag im Zweifel allen der Sozietät angehörenden Steuerberatern erteilt. Demnach sind --wie auch hier-- alle der Sozietät angehörenden Mitglieder regelmäßig bevollmächtigt (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 6, m.w.N.).
Im Streitfall hat die von den Klägern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft nur vorgetragen, der die Streitsache bearbeitende Kollege sei in der für den Fristablauf (5. Februar 2009) maßgeblichen Zeit vom 2. Februar 2009 bis 15. Februar 2009 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Senat kann offenlassen, ob die angeführte Erkrankung einen hinreichenden Entschuldigungsgrund für die Fristversäumnis darstellt (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 29. Oktober 2002 II R 60/01, BFH/NV 2003, 482).
Nach Maßgabe der oben angeführten Grundsätze zur Vertretung der Kläger durch eine Sozietät ist im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus anderen Gründen zu versagen. Der Prozessvertreter hat auch nicht ansatzweise vorgetragen, welche Vorkehrungen er für den Fall seiner Verhinderung getroffen hat. Da derartige Vorkehrungen im Rahmen der Steuerberatersozietät zumutbar und erforderlich waren, käme eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Frist trotz ausreichender Vorsorgemaßnahmen aus nicht zu vertretenden Gründen versäumt worden wäre (BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1986 VI R 94/85, BFH/NV 1986, 743; vom 29. März 2005 VI B 198/04, BFH/NV 2005, 1349). Entsprechende Darlegungen fehlen im Streitfall: Der Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Ausführungen dazu, dass der Bürobetrieb durch Führung eines Fristenkontrollbuches oder durch vergleichbare Einrichtungen sowie durch entsprechende Anweisungen an das Büropersonal so organisiert gewesen ist, dass Fristversäumnisse in aller Regel ausgeschlossen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1984 I R 196/83, BFHE 140, 146, BStBl II 1984, 441).
Ende der Entscheidung
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