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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: X B 241/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 21
EStG § 22 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) kommt nicht in Betracht.

1.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, die klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und klärbar sind (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2007 VI B 160/06, BFH/NV 2008, 341, m.w.N.). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) insoweit aufgeworfene Frage, ob ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen (Bürgschaftsverpflichtung) oder sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erziele, wenn er Wirtschaftsgüter (u.a. Hochseecontainer) in erheblichem Umfang kaufe, diese anschließend nachhaltig in gewerblicher Absicht vermiete und nach Ablauf der Mietdauer die Wirtschaftsgüter veräußern könne, um einen Totalgewinn zu erzielen, ist im Streitfall im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht klärungsfähig. Zum einen könnte im Verfahren wegen gesonderter Gewinnfeststellung allenfalls geprüft werden, ob der Kläger gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Ob Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zu bejahen sind, wäre --sofern gewerbliche Einkünfte nicht angenommen werden können-- im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu klären. Zum anderen wäre die vom Kläger im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren auch deshalb nicht klärungsfähig, weil nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) der Kläger gerade nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, der Kläger in der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aber Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Zudem käme die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts auch deshalb nicht in Betracht, weil das FG einzelfallbezogen sowohl die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers verneint als auch erkannt hat, dass dieser die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten habe.

2.

Im Übrigen ging das FG in seiner Entscheidung zutreffend davon aus, dass Zinsaufwendungen das jeweilige Betriebsergebnis und somit den Totalgewinn negativ beeinflussen, nicht jede unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts führe und der Eintragung des Klägers in das Handelsregister keine streitentscheidende Bedeutung zukomme. Schließlich hat das FG auch dem Umfang der Geschäfte des Klägers kein besonderes Gewicht beigemessen. Angesichts der zunehmenden Größe von Privatvermögen hat sich nicht nur die Anzahl, sondern auch der Umfang vermögensverwaltender Rechtsakte erhöht. Diese Betrachtung entspricht der Beurteilung der durch Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 EStG erzielten Einkünfte. Hier hat die Anzahl der vermieteten bzw. verpachteten Objekte in der Regel keinen Einfluss auf die Frage, ob diese Tätigkeit als Vermögensverwaltung zu werten ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1997 IV R 21/96, BFH/NV 1997, 762). Gleiches gilt für die Frage, ob gewerblicher Wertpapierhandel oder private Vermögensverwaltung anzunehmen ist (Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012). Nichts anderes kann für den Kauf und die anschließende Vermietung von Hochseecontainern gelten.

3.

Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers in kritischen Äußerungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt habe. Die Rüge solcher Fehler führt nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.).

4.

Die zusätzliche Begründung vom 29. Mai 2009 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.

Ende der Entscheidung

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