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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: X B 244/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 24. September 2007 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren wegen Änderung der Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1996 ab, weil der Kläger weder seine wirtschaftliche Bedürftigkeit glaubhaft gemacht habe noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten biete. Dieser Beschluss sei gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, zu deren Begründung er vorträgt, die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide seien dem Antragsteller nicht wirksam bekanntgegeben worden. Weiterhin beantragt er Akteneinsicht.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. An dieser auf der genannten Vorschrift der FGO beruhenden Unanfechtbarkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass das FG in seinem Beschluss die Unanfechtbarkeit nicht auf § 128 Abs. 2 FGO, sondern auf § 128 Abs. 3 FGO gestützt hat.

2. Die beantragte Akteneinsicht (§ 78 Abs. 1 FGO) war nicht zu gewähren; denn bei einem --wie im Streitfall-- unzulässigen Rechtsmittel ist die Einsichtnahme in die dem Gericht vorliegenden Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).

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