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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: X B 246/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 119 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

1.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruht. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der geltend gemachte Mangel in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Mangel dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2.

Der Kläger rügt zunächst, das Finanzgericht (FG) habe seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verletzt. Es habe die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) vorgenommenen Hinzuschätzungen mit der Erwägung gerechtfertigt, der Kläger habe seine Einwendungen gegen die Schätzung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert und z.B. nicht Berechnungen vorgelegt, mit deren Hilfe das Gericht seine Einwände durch konkret bestimmbare Abschläge hätte berücksichtigen können. Nach § 76 Abs. 2 FGO habe das Gericht jedoch darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt würden. Zudem habe der Kläger im Schriftsatz vom 15. April 2005 nicht nur pauschal, sondern substantiiert vorgetragen, wie einzelne Abweichungen zwischen Buchführung und den Kontrollausdrucken der Registrierkasse entstanden seien. Im Zeitpunkt der Anschaffung der Kasse sei beispielsweise zusätzliches Personal eingestellt worden und durch dieses sei es im ersten Jahr zu Fehlbuchungen gekommen. Zudem seien nach Anschaffung der Kasse in erheblichem Umfang Probeläufe und Probeeinbuchungen vorgenommen worden. Mit diesen Ausführungen legt der Kläger jedoch keinen dem FG unterlaufenen Verfahrensmangel dar.

Zum einen ist ein FG nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hinzuweisen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930); eine solche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn das FG auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dessen Berücksichtigung ein Beteiligter schlechterdings nicht rechnen konnte (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741). Letzteres muss deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ggf. vorgetragen werden, woran es im Streitfall fehlt. Zum anderen ist im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrensmangels auf die materiell-rechtliche Auffassung des FG abzustellen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. März 2007 VIII B 195/06, BFH/NV 2007, 1173; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 50 i.V.m. § 120 Rz 68, m.w.N.); diese ist im Streitfall dadurch gekennzeichnet, dass das Fehlen vollständiger Kassenendbons bzw. Kassenberichten sowohl dem Grunde nach als auch in methodischer Hinsicht die vom FG vorgenommene Schätzung rechtfertigt. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass das FG anders entschieden hätte, wenn der Kläger weitere Ausführungen beispielsweise zu Fehl- und Probebuchungen gemacht hätte. Auch dazu hätte der Kläger deshalb zur Darlegung eines revisionsrechtlich beachtlichen Verfahrensmangels Näheres vortragen müssen.

3.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) hat der Kläger ebenfalls nicht schlüssig gerügt. Nach seinem Vorbringen hat das FG seinen Vortrag als unsubstantiiert beurteilt, ohne sich damit sachlich auseinanderzusetzen.

Bezieht sich der (angebliche) Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs --wie im Streitfall-- nur auf einzelne Feststellungen oder Gesichtspunkte, so verlangt die ständige BFH-Rechtsprechung für die zulässige Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen schlüssig darlegt, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass dies --unter Zugrundelegung des vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkts-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Hierzu fehlen in der Beschwerdebegründung jegliche Angaben. Bei zutreffender Würdigung seines Vorbringens rügt der Kläger nicht einen Verstoß gegen das Recht auf Gehör, sondern beanstandet in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des FG, weil das FG seiner Einlassung eine andere Bedeutung beigemessen hat als er selbst.

Ende der Entscheidung

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