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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: X B 250/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die von ihnen gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.

a) Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene FG-Urteil und die (vorgeblichen) Divergenzentscheidungen müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 und 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Keine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn das FG erkennbar von den in der Rechtsprechung des BFH entwickelten und auch den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen ausgeht, diese aber (möglicherweise) fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls angewendet hat (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55). Denn nicht schon die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Abweichung im Grundsätzlichen rechtfertigt prinzipiell die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO. Bloße Subsumtionsfehler sind hingegen im Zulassungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht in Betracht. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen, dass das FG mit dem angefochtenen Urteil von den BFH-Urteilen vom 21. Oktober 1976 IV R 71/73 (BFHE 120, 374, BStBl II 1977, 150) und vom 19. März 1981 IV R 39/78 (BFHE 133, 513, BStBl II 1981, 731) sowie von dem BFH-Beschluss vom 7. November 1995 III B 66/93 (BFH/NV 1996, 327) abgewichen sein soll.

aa) Die Kläger haben in diesem Zusammenhang u.a. zutreffend darauf hingewiesen, nach Auffassung des BFH gehörten diejenigen Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen, die weder objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt seien noch der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Angehörigen dienten, also weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen seien, die jedoch ihrer Art nach objektiv geeignet seien, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, sowie von ihrem Eigentümer dazu bestimmt seien, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 327). Diese Rechtsprechung des BFH habe als Merkmal des gewillkürten Betriebsvermögens herausgestellt, dass dessen Nutzung in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen müsse. Gewillkürtes Betriebsvermögen könne also nicht allein kraft einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen gebildet werden, sondern setze neben einer (subjektiven) Bestimmung des Eigentümers einen durch die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts vermittelten objektiven Zurechnungszusammenhang mit dem Betrieb voraus. Dabei werde den gewerblich tätigen Steuerpflichtigen grundsätzlich ein weiter Spielraum zugestanden, aus wirtschaftlich verständlichen Gründen Wirtschaftsgüter dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zuzuordnen. Dies gelte insbesondere bei Wirtschaftsgütern wie Grundstücken, die eine von besonderen Risiken freie Vermögensanlage darstellten. Denn solche Wirtschaftsgüter seien geeignet, die Wirtschaftskraft z.B. durch Zuführungen von Miet- und Pachterträgen als flüssige Mittel oder als Liquiditätsreserve zu stärken (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 327). Schließlich könne der notwendige objektive Zusammenhang mit dem Betrieb auch dadurch gegeben sein, dass das Wirtschaftsgut, z.B. in Form eines Grundstücks, das Betriebskapital verstärke (vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 1996 X B 143/95, BFH/NV 1997, 22).

bb) Das angefochtene Urteil hat genau diese in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung genommen. Die Kritik der Kläger an dem angefochtenen Urteil wendet sich in ihrem Kern nicht gegen die dem FG-Urteil zugrunde liegenden abstrakten Rechtssätze, sondern -nach Art einer Revisionsbegründung- gegen die vom FG vorgenommene Würdigung der konkreten und besonderen Umstände des Streitfalls.

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