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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: X B 261/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 90a Abs. 2 | |
FGO § 90a Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladener) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfragen zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit den zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-).
b) Diesen Anforderungen genügt die Rüge des Beigeladenen nicht. Er hat sinngemäß die Frage aufgeworfen, inwieweit bereits das einmalige Versehen einer sonst zuverlässigen Mitarbeiterin -trotz hinreichender und glaubhaft gemachter Organisationsstrukturen- auf ein schuldhaftes Versäumnis i.S. des § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich der Organisation schließen lasse. Seine Ausführungen zu diesem Punkt erschöpfen sich im Wesentlichen -sachverhaltsbezogen- in Darlegungen darüber, dass und warum die vom Finanzgericht (FG) vertretene Auffassung, der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen sei nicht ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die gesetzliche Frist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO einzuhalten, unrichtig sei. Damit allein ist jedoch die grundsätzliche Bedeutung der von ihm herausgestellten Frage nicht schlüssig dargelegt worden. Vielmehr hätte er -woran es fehlt- substantiiert, d.h. unter Heranziehung der zu diesem Problem vorhandenen Rechtsprechung und/oder Literatur darstellen müssen, weshalb diese Rechtsfrage einer (weiteren) höchstrichterlichen Klärung bedürfe.
2. Auch die vom Beigeladenen erhobene Verfahrensrüge, das Urteil verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, ist nicht schlüssig geltend gemacht worden. Eine solche Rüge ist nur dann ordnungsgemäß vorgebracht, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er vorgetragen hätte, wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden wäre und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrages eine andere Entscheidung des FG in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 14, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Daran hat es der Beigeladene fehlen lassen. Im Übrigen hatte das FG in dem der BFH-Entscheidung vom 25. Februar 1999 IV R 48/98 (BFHE 188, 273, BStBl II 1999, 531) zugrunde liegenden Streitfall die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Verlust der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der Tatsacheninstanz war deshalb in diesem Fall endgültig, da nach § 90a Abs. 2 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung der sonst grundsätzlich zulässige Antrag auf mündliche Verhandlung nicht statthaft war. Auch das BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 V R 55/98 (BFHE 192, 228, BStBl II 2001, 31) bezog sich auf § 90a Abs. 2 FGO a.F. Im Streitfall hatte das FG hingegen die Revision nicht zugelassen, und nach § 90a Abs. 2 FGO in der derzeitigen Fassung können die Beteiligten auch dann mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision im FG-Urteil zugelassen wurde.
Ende der Entscheidung
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