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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: X B 263/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dargelegten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) genügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bzw. liegen nicht vor.

1. Wird geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von einer anderen Entscheidung ab, dann sind die tragenden Erwägungen der Entscheidung des FG und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung der Entscheidungen erkennbar wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

a) Der Kläger macht geltend, das FG habe die Anerkennung des von ihm geleisteten Mitgliedsbeitrags für den Bund der Steuerzahler als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben mit der Begründung versagt, diese Organisation verfasse nicht nur (steuerliche) Fachbeiträge, sondern entfalte auch politische Aktivitäten. Letztere seien dem Bereich der privaten Lebensführung des Klägers zuzuordnen. Einem Abzug stehe daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen. Demgegenüber habe das FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, im Urteil vom 30. Juni 1994 3 K 114/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 1036) entschieden, eine Anerkennung solcher Beiträge als Betriebsausgaben scheitere nicht daran, dass der Bund der Steuerzahler allgemeinpolitische Ziele verfolge.

Mit diesem Vortrag berücksichtigt der Kläger die tragenden Erwägungen des genannten Urteils des FG Baden-Württemberg nur unvollständig. Dieses FG hat ebenso wie das angefochtene Urteil erkannt, dass die einkunftsmindernde Berücksichtigung dieser Aufwendungen wegen § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Verfolgung allgemeinpolitischer Ziele durch den Bund der Steuerzahler dazu dient, die Interessen des Klägers auf dem gesamten Gebiet der Steuergesetzgebung zu wahren. Die beiden finanzgerichtlichen Entscheidungen weichen daher nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO voneinander ab.

b) Auch soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil weiche von dem Senatsurteil vom 23. Mai 1989 X R 6/85, (BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865) ab, wonach der Begriff der Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung) großzügig auszulegen sei, liegt eine Divergenz nicht vor. Das FG hat in dem angefochtenen Urteil durch die gemäß § 105 Abs. 5 FGO erfolgte Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) wiedergegeben, welche Aufwendungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG rechnen. In dieser Einspruchsentscheidung ist ausdrücklich ausgeführt, dass zu diesen Kosten auch die Aufwendungen für Steuerfachliteratur gehören, die Gegenstand des genannten Senatsurteils waren. Dies zeigt, dass eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht vorliegt.

c) Die Revision ist auch nicht wegen des Vorliegens eines zwar nicht gerügten, aber offenkundigen schwerwiegenden Mangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen (zur Offenkundigkeit eines solchen Mangels vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 45). Ein solcher Mangel ist nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil derart schwere Fehler aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 X B 120/05, BFH/NV 2006, 779).

Die Ausführungen des FG, wonach dem steuermindernden Abzug des Beitrags zum Bund der Steuerzahler das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegenstehe, sind zwar missverständlich. Denn nach der im Streitjahr geltenden Fassung dieser Vorschrift gelten für die Aufteilung von Steuerberatungskosten, die zum Teil steuerbaren Einkünften und zum Teil Sonderausgaben zuzuordnen sind, die Grundsätze des Aufteilungsverbots nicht. Dieses Verbot ist bei Sonderausgaben nicht anwendbar (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 X R 35/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967; BFH-Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894). Das FG begründet seine Auffassung jedoch damit, die Informationen des Bundes der Steuerzahler beträfen sowohl diverse allgemeine steuerliche Themen, die nicht auf den individuellen Fall gerichtet seien, als auch eine Vielzahl anderer allgemeinpolitischer Themen. Dies legt es nahe, dass das FG dem Gesichtspunkt maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ein steuermindernder Abzug der Aufwendungen setze voraus, dass der infrage stehende Beitrag für die steuerliche Beratung des Klägers nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfe, was das FG im Ergebnis verneint hat. Ein solcher Ansatz ist jedenfalls rechtlich vertretbar (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2005 VI B 35/04, BFH/NV 2005, 1549).

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Wird dieser Revisionszulassungsgrund geltend gemacht, dann ist ausführlich darzustellen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Betrifft sie ausgelaufenes Recht, ist zusätzlich darzulegen, dass sich die Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auch in Zukunft weiterhin stellen kann (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 f.).

Der beschließende Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung diesen Darlegungsanforderungen genügt. Jedenfalls fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft (BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1996 VIII B 12/96, BFH/NV 1997, 347).

Da ab dem Veranlagungszeitraum 2006 die bisher in § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG geregelten Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind, stellt sich nunmehr in erster Linie die Frage, ob der einkunftsmindernden Berücksichtung der Beiträge zum Bund der Steuerzahler das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegensteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 12 Rz 11 ff.).

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