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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: X B 264/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 2 |
Gründe:
Der rechtskundig vertretene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München, das seine Klage abgewiesen hat, Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2008 teilte der Klägervertreter dem beschließenden Senat mit, er erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und er nehme auf Wunsch des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Auf die Aufforderung der Geschäftsstelle des beschließenden Senats, der Kläger werde um Klarstellung gebeten, ob seine Prozesserklärung als Zurücknahme des Rechtsmittels oder als Erklärung zu verstehen sei, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, reagierte der Klägervertreter nicht.
Der beschließende Senat legt die Prozesserklärung vom 10. Januar 2008 als Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde aus. Dies folgt daraus, dass in dem Schreiben vom 10. Januar 2008 zur Erläuterung ausgeführt wird, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) habe im Rahmen einer anderen mündlichen Verhandlung vor dem FG München (auch) zugunsten des Klägers zu Protokoll erklärt, er werde die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide wegen nicht behebbarer Zweifel an deren Wirksamkeit aufheben. Gemäß § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung sind grundsätzlich der Behörde die Kosten aufzuerlegen, wenn sich ein Rechtsstreit dadurch erledigt, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird. Vor diesem Hintergrund ist der in dem Schreiben vom 10. Januar 2008 gestellte Antrag, wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation des Klägers von einer Kostenentscheidung abzusehen, nur verständlich, wenn man die Prozesserklärung des Klägers als Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde wertet. Die zugleich abgegebene Erklärung, der Rechtsstreit werde in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist nach Ansicht des Senats untechnisch gemeint. Sie bringt nur zum Ausdruck, dass das Interesse des Klägers an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens entfallen ist.
Der erkennende Senat kann von der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenentscheidung nicht absehen. Dem Kläger bleibt es unbenommen, nach Ergehen der Kostenrechnung einen Antrag auf Erlass der Gerichtskosten beim Präsidenten des Bundesfinanzhofs zu stellen. Auf das Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 6. Februar 2008 wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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