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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: X B 266/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist, weil unzulässig, kostenpflichtig zu verwerfen.

1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht schon daraus, dass sie verspätet eingelegt worden ist. Denn insoweit ist dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) einzuhalten und die Formerfordernisse für eine Wiedereinsetzung erfüllt. Das FA hat nach seinem Vortrag und ausweislich des Poststempels die Beschwerdeschrift am 7. Dezember 2007 zur Post gegeben. Bei üblichem Postlauf konnte es daher davon ausgehen, dass der Schriftsatz vor dem 14. Dezember 2007 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingehen würde.

2. Unzulässig ist die Beschwerde, weil nicht ausreichend dargelegt worden ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.

a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschluss vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben hat das FA die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig und substantiiert dargelegt.

Das FA hält sinngemäß die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Beratung über die Voraussetzungen und Folgen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) und der Abgabe einer entsprechenden Erklärung nicht als Sonderausgaben abziehbare "Kosten in einem Steuerstrafverfahren" sind. Dieser Rechtsfrage kommt keinerlei Bedeutung mehr für künftige Streitfälle zu, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft. Strafbefreiende Erklärungen i.S. des StraBEG konnten letztmals am 31. März 2005 abgegeben werden. Besondere Gründe, die die Rechtsfrage gleichwohl als klärungsbedürftig erscheinen lassen, ergeben sich aus der Beschwerde nicht.

c) Im Übrigen hat es das FA auch unterlassen, sich mit der einschlägigen Literatur (vgl. z.B. Randt/Schauf, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 537; Preising/Kiesel, Praxis Steuerstrafrecht 2006, 41; Spatschek, Steueranwaltsmagazin 2006, 160; Derlien/Schencking, DStR 2006, 553) zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage auseinanderzusetzen.

Ende der Entscheidung

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