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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: X B 267/07
Rechtsgebiete: FGO, AO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
AO § 172
AO § 173
AO § 175
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Klägern) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Kläger sind der Ansicht, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob im Streitfall § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) anwendbar sei, obgleich § 172 AO die Durchbrechung der Bestandskraft gemäß § 173 und § 175 AO nur bei absolut reinen Sachverhaltsänderungen zulasse. Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass einem sog. Erstattungsüberhang, d.h. erstattete Sonderausgaben können nicht bzw. nicht in voller Höhe mit im gleichen Veranlagungszeitraum bezahlten Sonderausgaben verrechnet werden, Rückwirkung i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beizumessen ist. Der BFH hat in den Entscheidungen vom 7. Juli 2004 XI R 10/04 (BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058), vom 8. September 2004 XI R 28/04 (BFH/NV 2005, 321), vom 8. September 2004 XI R 52/03, nicht veröffentlicht, vom 23. Februar 2005 XI R 68/03 (BFH/NV 2005, 1304), und zuletzt mit Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 46/07 (zur Veröffentlichung bestimmt) nicht geprüft, ob die Finanzbehörde auch dann, wenn sie einen späteren Kirchensteuererstattungsüberhang bereits bei Erlass des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Kirchensteuerzahlung gekannt hätte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Minderung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren Sonderausgaben vorgenommen hätte. Diese Frage ist nach der Rechtsprechung nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls nicht vor Ablauf des Erstattungsjahres der exakte Betrag des Erstattungsüberhangs und damit dessen Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr feststehen (vgl. Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 46/07, unter II.2.b bb). Somit hätte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Erstattungsüberhang im Jahr 2001 nicht bei der erstmaligen Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigen können.

2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, weil wesentliche rechtliche Aspekte übersehen worden sind, obwohl sie evident waren, bzw. eine Auslegung gewählt worden ist, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist. Vielmehr hat das FG in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt im Senatsurteil vom 2. September 2008) erkannt, dass die Erstattung von Kirchensteuer, soweit sie im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist. Dass das FG die Verwaltungspraxis vor Erlass des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Juli 2002 IV C 4-S 2221- 191/02 (BStBl I 2002, 667) nicht ermittelt hat, ist ohne Belang. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH ohne jegliche Bedeutung für die Frage, ob ein Erstattungsüberhang ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt.

3. Da Feststellungen zu der jahrzehntelangen Verwaltungsübung zur Behandlung von Kirchensteuererstattungen nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich sind, beruht das FG-Urteil nicht auf Verfahrensmängeln, weil das FG zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen hat. Im Übrigen wird die Amtsermittlungspflicht des FG durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten begrenzt.

Ende der Entscheidung

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