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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: X B 27/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 10h
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) genannten Revisionszulassungsgründe in der erforderlichen Weise darlegen können. Ihr Vorbringen rechtfertigt weder die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines Finanzgerichts (FG).

1. Auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG muss der Beschwerdeführer zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und konkret und substantiiert darauf eingehen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Er muss darlegen, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

Daran fehlt es.

Zum Einen kann den Ausführungen der Kläger "Hinsichtlich des Herstellungsbeginns des Ausbaus (ohne die Herstellung des mehr als 10 Jahre vorher erstellten Rohbaus) hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Diese Rechtsfrage ist auch für den Herstellungsbeginn und die Einordnung der Rechtsfolgen grundsätzlich zu klären." schon keine abstrakte Rechtsfrage entnommen werden, sondern lediglich die Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Zum Anderen wendet sich die Beschwerde im Kern allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, wenn die Kläger dem FG entgegen halten, es irre sich bei der Feststellung und rechtlichen Würdigung der Tatsachen. Einwände, die sich allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden, sind jedoch grundsätzlich nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347, m.w.N.).

2. Rügt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil weiche von anderen Entscheidungen ab, so dass die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO), so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Zulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 42).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger nicht gerecht, ganz abgesehen davon, dass die von den Klägern angeführten Entscheidungen (BFH-Urteile vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299; vom 15. November 1995 X R 102/95, BFHE 179, 290, BStBl II 1998, 92; vom 11. September 1996 X R 46/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94; vom 5. September 2001 X R 74/97, BFHE 196, 520, BStBl II 2002, 343; vom 5. September 2001 X R 141/97, BFH/NV 2002, 480; Sächsisches FG vom 23. Januar 2002 5 K 1048/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 530) schon vom Sachverhalt und den Fragestellungen her mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind. Keine der genannten Entscheidungen hatte die Frage zu beantworten, ob für den Beginn der Herstellung einer Wohnung i.S. des § 10h des Einkommensteuergesetzes vor dem 30. September 1991 vorgenommene Baumaßnahmen außer Betracht bleiben, weil nach mehrjähriger Pause erst durch die späteren Aufwendungen die Wohnung hergestellt worden ist.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.



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