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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: X B 27/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Ausdrücklich gerügt hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe. Aus der von ihm formulierten Rechtsfrage lässt sich aber erkennen, dass er die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO - vgl. unter 1.) bzw. zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO - vgl. unter 2.) begehrt.
1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger wirft in seiner Beschwerdebegründung zwar eine abstrakte Rechtsfrage auf. Er legt jedoch weder dar, inwiefern die Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt noch ob die Frage einer Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich ist.
2. Die Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage, deren Beantwortung der Rechtsfortbildung dient, muss in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein.
Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entwickelten Grundsätze sinngemäß (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 38). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht (vgl. unter 1.).
Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass Tantieme-Zahlungen, die im Rahmen eines dem Grunde nach steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nur dann als Betriebsausgaben abgezogen --und für zukünftige Tantieme-Zahlungen nur dann in den Bilanzen Rückstellungen gebildet-- werden können, wenn auch hinsichtlich der Tantieme-Zahlungen die bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen stets erforderlichen Voraussetzungen der Klarheit, Ernsthaftigkeit, tatsächlichen Durchführung und des Fremdvergleichs erfüllt sind und wenn beachtet wurde, dass rückwirkende Vereinbarungen steuerrechtlich nicht anerkannt werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1988 VIII R 83/82, BFHE 155, 114, BStBl II 1989, 281). Im Streitfall fehlt es an klaren in die Zukunft gerichteten Vereinbarungen, weil die Sondervereinbarung vom 27. Dezember 1996 für das Wirtschaftsjahr 1996 erst am Ende des Vergütungszeitraums getroffen worden ist.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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