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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: X B 27/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 144 | |
FGO § 128 Abs. 4 | |
FGO § 145 |
Gründe
I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 22. Februar 1999 hat der Beschwerdeführer seine Klage wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995 ebenso zurückgenommen wie den in dieser Sache gestellten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH).
Daraufhin hat das FG am gleichen Tage das Klageverfahren durch Beschluß eingestellt und in der Begründung dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß der Kläger, der Beschwerdeführer in diesem Verfahren, "kraft Gesetzes" (nach § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) die Kosten trägt.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Beschwerde "insoweit" eingelegt, "als die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt worden sind". Hiervon hätte im Hinblick auf den PKH-Antrag abgesehen werden müssen. Über diesen Antrag hätte vor der Rücknahmeerklärung entschieden werden müssen. Darin, daß dies nicht geschehen sei, liege ein Verfahrensfehler.
Der Beschwerdegegner hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II. Die allein auf die Kostenfolge der Verfahrenseinstellung bezogene Beschwerde ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluß des FG vom 22. Februar 1999 überhaupt eine eigenständige Kostenentscheidung enthält, was nach der Fassung dieser Entscheidung und im Hinblick auf § 144 FGO eher unwahrscheinlich ist; jedenfalls ist ein allein gegen einen solchen Kostenausspruch gerichtetes Rechtsmittel kraft Gesetzes ausgeschlossen (s. §§ 128 Abs. 4 und 145 FGO, sowie dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 1998 VI B 202/97, BFH/NV 1999, 636, und vom 14. Januar 1999 V B 150/98, BFH/NV 1999, 820).
Ende der Entscheidung
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