Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: X B 27/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 136 Abs. 2 | |
FGO § 144 | |
FGO § 128 Abs. 4 | |
FGO § 145 |
Gründe
I. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 22. Februar 1999 hat der Beschwerdeführer seine Klage wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995 ebenso zurückgenommen wie den in dieser Sache gestellten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH).
Daraufhin hat das FG am gleichen Tage das Klageverfahren durch Beschluß eingestellt und in der Begründung dieser Entscheidung darauf hingewiesen, daß der Kläger, der Beschwerdeführer in diesem Verfahren, "kraft Gesetzes" (nach § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) die Kosten trägt.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Beschwerde "insoweit" eingelegt, "als die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt worden sind". Hiervon hätte im Hinblick auf den PKH-Antrag abgesehen werden müssen. Über diesen Antrag hätte vor der Rücknahmeerklärung entschieden werden müssen. Darin, daß dies nicht geschehen sei, liege ein Verfahrensfehler.
Der Beschwerdegegner hatte Gelegenheit zur Äußerung.
II. Die allein auf die Kostenfolge der Verfahrenseinstellung bezogene Beschwerde ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluß des FG vom 22. Februar 1999 überhaupt eine eigenständige Kostenentscheidung enthält, was nach der Fassung dieser Entscheidung und im Hinblick auf § 144 FGO eher unwahrscheinlich ist; jedenfalls ist ein allein gegen einen solchen Kostenausspruch gerichtetes Rechtsmittel kraft Gesetzes ausgeschlossen (s. §§ 128 Abs. 4 und 145 FGO, sowie dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 1998 VI B 202/97, BFH/NV 1999, 636, und vom 14. Januar 1999 V B 150/98, BFH/NV 1999, 820).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.