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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: X B 28/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO, GG
Vorschriften:
EStG § 10e Abs. 5a | |
EStG § 52 Abs. 14 Satz 4 | |
EStG § 10e Abs. 1 | |
EStG § 52 Abs. 14 Satz 4 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).
a) Der Steuerpflichtige kann Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für Veranlagungszeiträume in Anspruch nehmen, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 120 000 DM nicht übersteigt (§ 10e Abs. 5a EStG). Hat der Steuerpflichtige das Objekt hergestellt, gilt diese Regelung nur, wenn er den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt hat. Im Falle der Anschaffung ist § 10e Abs. 5a EStG anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG i.d.F. für das Streitjahr 1998).
b) Im Streitfall ist der notariell beurkundete "Bauträgerkaufvertrag" nach dem Stichtag --am 8. Oktober 1992-- abgeschlossen worden. Danach verkaufte die Bauträgergesellschaft einen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Eigentumswohnung Nr. 7 an einem bis zum 28. Februar 1993 fertig zu stellenden Objekt, für das die Gesellschaft vor dem Stichtag --am 5. Dezember 1991-- eine Baugenehmigung beantragt hatte.
Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine von einem Bauträger erst herzustellende Eigentumswohnung "schlüsselfertig" erwirbt, nicht als Bauherr, sondern als Erwerber zu beurteilen ist. Da der obligatorische Vertrag nach dem Stichtag geschlossen worden war und der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) im Streitjahr 1998 120 000 DM überstieg, gewährte es dem Kläger gemäß § 10e Abs. 5a EStG keinen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG.
c) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Anschaffungsgeschäft auch gegeben sein kann, wenn die Wohnung bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht fertig gestellt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, unter II. 1. c, m.w.N.). Bauherr ist nach der Rechtsprechung nur, wer auf eigene Rechnung und Gefahr baut oder bauen lässt und das Baugeschehen beherrscht. Das FG hat für die Auslegung der Begriffe "Herstellung" und "Anschaffung" in § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG diese Rechtsprechung herangezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, im Streitfall sei ein Fall der Anschaffung gegeben. Somit kam es für die Anwendung des § 10e Abs. 5a EStG maßgebend darauf an, wann der notarielle Bauträgervertrag abgeschlossen worden war. Dieses aufgrund allgemein geltender Kriterien gefundene Auslegungsergebnis hat das FG daraufhin überprüft, ob es dem mit der Übergangsregelung des § 52 Abs. 14 Satz 4 EStG verfolgten Zweck entspricht. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung wirft dieses Vorgehen nicht auf.
2. Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Entscheidung, ob der Kläger als Bauherr anzusehen ist, hing ausschließlich von der Auslegung des notariellen Bauträgervertrags ab. Dieser Vertrag lag dem FG vor. Es hat die darin enthaltenen Regelungen rechtlich gewürdigt. Ein Ermittlungsfehler ist nicht erkennbar.
3. Der Kläger rügt ferner, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Überraschungsentscheidung), weil es nicht darauf hingewiesen habe, dass die zur Annahme eines Werkvertrags führenden Kriterien im Streitfall nicht ausgereicht hätten. Auch diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das durch § 96 Abs. 2 FGO gewährleistete Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes haben die Beteiligten darüber hinaus das Recht, dem Gericht in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung seine Auffassung zur Auslegung des Bauträgervertrags darzulegen. Der Anspruch auf Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen verpflichtet das Gericht aber nicht, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711, m.w.N.).
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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