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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: X B 28/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt hat.
1. Wird wie vom Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschlüsse vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045, und vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Zugleich muss die Beschwerde erkennen lassen, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948).
Mit seinen Fragen: "Reicht das Zitieren der Abgabenordnung aus, um die Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu begründen", "ist ein Verwaltungsakt begründet, in welchem die Finanzverwaltung von einer betrieblichen Teilgeldverkehrsrechnung spricht, aber eine 'freie Schätzung' durchführt", "bedarf eine 'freie Schätzung' ... einer zusätzlichen Begründung über Schlüssigkeit, wirtschaftliche Möglichkeit und Vernünftigkeit", "kann die Frage der wirtschaftlichen Möglichkeit allein über eine Gewerbeerlaubnis abgeleitet werden", "muss das Finanzgericht bei Kenntnis der Investitionszulagenakte den Inhalt insofern mit in die rechtliche Würdigung mit einbeziehen, als die Investitionszulage nicht genehmigt wurde" und "wie weit geht die Beweislast des Steuerpflichtigen mit einem Kioskbetrieb hinsichtlich der Entnahmen und Einlagen, wenn die Belege glaubhaft abhanden gekommen sind, die Buchführung allerdings vorher durch einen Steuerberater erstellt wurde und ein Jahresabschluss vorliegt, welcher mit einer berufsüblichen Bescheinigung versehen ist", bringt der Kläger Einwände vor, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gerichtet, aber nicht geeignet sind, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347, m.w.N.). Seine Fragen, deren Beantwortung maßgebend von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt, sowie die von ihm behaupteten Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Die Ausführungen des Klägers lassen nicht erkennen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihm gestellten Fragen umstritten sind und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu diesen Fragen durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen sein könnte.
2. Der Kläger macht auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Er legt allerdings nicht dar, welche in der FGO geregelte Verfahrensvorschrift das Finanzgericht (FG) verletzt haben könnte.
Mit seinem Vorbringen, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) habe den angefochtenen Verwaltungsakt nicht begründet und die Begründung des FG könne diesen Mangel nicht heilen, rügt er allenfalls die vom FG vorgenommene Würdigung des Sachverhalts. Ein dem FG unterlaufener Verfahrensfehler kann mit diesen Überlegungen ebenso wenig begründet werden wie mit seinen Ausführungen, das FG habe bestimmtes Vorbringen nicht oder nicht zutreffend gewürdigt und aus der nicht völlig geklärten Sachlage nicht rechtmäßige Schlussfolgerungen gezogen.
Mit solchem Vorbringen macht der Kläger allenfalls materiell-rechtliche Fehler des angefochtenen Urteils geltend (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O. § 115 Rz 81 bis 83), auf die grundsätz-lich die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann (BFH-Beschluss vom 9. August 2002 III B 34/02, BFH/NV 2002, 1616; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24).
Ende der Entscheidung
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