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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: X B 28/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 104 Abs. 2 |
Gründe
Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg - teils, weil sie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile (s. näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.), desgleichen diejenigen, die nach Ablauf der Beschwerdefrist (16. Januar 1998) vorgebracht wurden (Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 55).
2. Auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann die Beschwerde nicht gestützt werden, weil aus den Beschwerdeschriften kein über den Ausgang dieses Prozesses hinausreichendes, allgemein interessierendes, klärungsbedürftiges und in diesem Verfahren klärungsfähiges Rechtsproblem erkennbar ist (s. näher dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1998 III B 201/96, BFH/NV 1998, 1111, 1112; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7 ff. und Rz. 61 f., m.w.N.).
3. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die gerügte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch hier sind die Kläger ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Es hätten einander widersprechende abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet werden müssen, die die angefochtenen Urteile einerseits und eine --genau zu bezeichnende-- Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits tragen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1998 X B 105/97, BFH/NV 1998, 868; vom 18. Februar 1998 X B 16-18/97, BFH/NV 1998, 875, und in BFH/NV 1998, 1111; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63 f. - jeweils m.w.N.). Der allgemeine Hinweis auf die "BFH-Rechtsprechung" genügt diesen Anforderungen nicht.
4. Soweit die Beschwerde auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt wird, scheitert sie schon aus formellen Gründen mit Hinweisen auf die Vorgehensweise desselben Senats oder gar anderer Senate des Finanzgerichts (FG) in anderen Verfahren und auch mit sämtlichen Angriffen gegen die den angefochtenen Urteilen zu Grunde liegende Beweiswürdigung (hierzu: Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 21 und § 115 Rz. 28, 29, m.w.N.). Nicht ausreichend dargetan ist ein solcher Zulassungsgrund, soweit Verletzung der Sachaufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, wenn das Beschwerdevorbringen offenläßt, was genau --aus der Sicht des FG (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 22. August 1996 XI B 152/95, BFH/NV 1997, 239; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39)-- an Entscheidungserheblichem noch hätte vorgetragen werden sollen und wegen des (konkret bezeichneten) Verfahrensverstoßes nicht vorgetragen werden konnte (s. etwa BFH-Beschlüsse vom 10. September 1997 X B 5/97, BFH/NV 1998, 466; vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, 708; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 37 ff.).
Soweit sich, an dem zuvor Gesagten gemessen, aus dem Beschwerdevorbringen überhaupt die Rüge bestimmter Verfahrensmängel herauslesen läßt, sind sie auch aus folgenden Gründen nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen:
- Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das FG nicht etwa übergangen, sondern es ist ihnen aus den im Urteil ausführlich dargelegten Erwägungen heraus nicht gefolgt. Den dort genannten Argumenten, die keinen Verfahrensverstoß aufweisen, ist noch ergänzend hinzuzufügen, daß die Schätzung als solche schon deshalb nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein kann, weil sie sich nicht auf Tatsachenfeststellungen beschränkt (s. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Rz. 10; v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 173 AO 1977, Rz. 15 ff., m.w.N.) und weil außerdem das FG eine eigene Schätzungsbefugnis hat (s. dazu Gräber, a.a.O., § 96 Rz. 18 ff.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 162 AO 1977 Rz. 87); unabhängig davon steht die Frage der Einholung von Sachverständigengutachten im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739, 741; vom 31. August 1994 X R 170/93, BFH/NV 1995, 299, 301).
- Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der "Wunsch, ... den Geldfluß ... nachzuweisen", nicht "sabotiert" worden; vielmehr hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Gelegenheit, sich --auch-- zu diesem Thema zu äußern, Fragen an den Zeugen zu stellen, selbst Unterlagen einzureichen und entgegenzunehmen.
- Der Einwand, es habe nur die Einkommensteuersache verhandelt werden sollen, steht im Widerspruch zum Protokoll, in dem ausdrücklich die Verbindung "zur gemeinsamen Verhandlung" und außerdem vermerkt ist, daß der Prozeßbevollmächtigte hierzu Prozeßerklärungen abgab und daß das Verfahren wegen der Gewerbesteuermeßbeträge 1983 bis 1987 abgetrennt wurde. Bezeichnenderweise war diese Frage auch nicht Gegenstand des Tatbestandsberichtigungsverfahrens. Auch eine Protokollberichtigung wurde nicht beantragt.
- Die Behauptung, die in § 104 Abs. 2 FGO vorgeschriebene Zweiwochenfrist sei nicht eingehalten worden, ist nicht hinreichend substantiiert, vor allem fehlen die (auch) in diesem Zusammenhang erforderlichen Darlegungen, inwieweit das Urteil auf dem behaupteten Mangel beruhen kann (vgl. dazu Gräber, a.a.O., § 104 Rz. 10; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 104 FGO Rz. 34; Clausing in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 116 Rz. 8 ff., 11, m.w.N.).
- Der Vorwurf, das Protokoll sei "nicht in die richterliche Entscheidung eingegangen", ist angesichts der ausführlichen Erörterung des Beweisergebnisses in der Urteilsbegründung nicht haltbar. Dasselbe gilt --abgesehen von der durchweg zu vermissenden Substantiierung-- für alle Einwände, die auf mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs hinauslaufen, im Hinblick auf die gesamte Verfahrensdauer und auf die (mit Unterbrechungen) rund neun Stunden währende mündliche Verhandlung sowie darauf, daß selbst nachgereichte Schriftsätze noch berücksichtigt wurden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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